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22.07.2026

Trotz DBA-Steuerfreistellung: Fiktive Betriebsausgaben hinzuzurechnen

Die pauschale Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) greift auch dann, wenn die zugrunde liegenden Erträge einer nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreien ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Geklagt hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft, die über ausländische Private-Equity-Personengesellschaften Beteiligungserträge erzielte. Streitbefangen sind diejenigen Gesellschaften, an denen die Klägerin die einzige inländische Gesellschafterin ist. Nach einer Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt fünf Prozent der steuerfreien Dividenden, Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne als fiktive, nicht abziehbare Betriebsausgaben hinzu.

Gegen die Körperschaftsteuerbescheide wandte die Klägerin ein, eine Hinzurechnung dürfe nur dann erfolgen, wenn der fingierte betriebliche Aufwand, falls er tatsächlich entstanden wäre, dem Besteuerungszugriff des deutschen Fiskus unterliegen würde. Dies sei aufgrund der Steuerfreistellung nach DBA nicht der Fall.

Das Gericht wies die Klage ab. Maßgeblich sei nicht, ob Deutschland nach dem DBA ein Besteuerungsrecht an den Einkünften habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die Gesellschaft in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die DBA-Freistellung ändere nichts am grundsätzlichen Inlandsbezug. Zudem pauschaliere § 8b KStG die nicht abziehbaren Betriebsausgaben, sodass deren tatsächliche Zuordnung zu ausländischen Betriebsstätten unerheblich sei.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.06.2026, 9 K 552/22 K