15.07.2026
Ein Reserveoffizier der Bundeswehr ist mit seiner Klage gegen eine vom Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung gescheitert. Der Mann stehe nach Aktenlage nicht vollständig auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung, so das Verwaltungsgericht (VG) Hannover.
Das LKA hatte die Maßnahme auf § 81b Strafprozessordnung gestützt. Die Behörde führte zur Begründung aus, es bestehe der Anfangsverdacht, dass sich der Offizier wegen der unbefugten Bildung einer bewaffneten Gruppe strafbar gemacht habe, indem er sich an Übungen mit "wehrsportähnlichem Charakter" beteiligt habe. Darüber hinaus bestehe der Verdacht von Verstößen gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz.
Der Reserveoffizier bestritt sowohl die Durchführung entsprechender Übungen als auch Verstöße gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz.
Im Laufe des Verfahrens wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer bewaffneten Gruppe eingestellt, da kein hinreichender Tatverdacht festgestellt werden konnte. Unabhängig davon wurde der Offizier jedoch wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Nach Auffassung des VG Hannover rechtfertigt bereits diese rechtskräftige Verurteilung die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung. Verstöße gegen das Waffengesetz seien angesichts der Gefahren, die von dem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen herrührten, keine Bagatelldelikte.
Selbstständig tragend seien die Erkenntnisse aus den Ermittlungsakten gefahrerhöhend zu berücksichtigen. Diese zeigten, dass der Offizier nicht vollständig auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehe. Die Maßnahme sei daher rechtmäßig gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Der Kläger hat die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu beantragen.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 30.06.2026, 4 A 2744/23, nicht rechtskräftig