09.07.2026
Die irische Billig-Airline Ryanair ist mit ihren Klagen gegen die Corona-Hilfen, die Italien seinen von der Corona-Pandemie finanziell gebeutelten Fluggesellschaften gewährt hat, gescheitert. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Beihilferegelungen für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt.
Im Oktober 2020 teilte Italien der Europäischen Kommission eine Beihilferegelung mit, wonach bestimmten Luftfahrtunternehmen mit italienischer Betriebsgenehmigung über einen mit 130 Millionen Euro ausgestatteten Entschädigungsfonds Subventionen gewährt wurden. Durch diese Regelung sollten die betroffenen Fluggesellschaften einen Ausgleich für die Schäden erhalten, die ihnen infolge der Reisebeschränkungen und der sonstigen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie verhängten Lockdown-Maßnahmen zwischen dem 01.03.2020 und dem 15.06.2020 entstanden waren.
Die Kommission genehmigte diese Maßnahme, da sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Das EuG erklärte diesen Beschluss auf eine Klage von Ryanair zunächst für nichtig, da die Kommission ihre Genehmigung im Hinblick auf das die Mindestvergütung betreffende Bewilligungskriterium der Beihilferegelung nicht hinreichend begründet habe. Allerdings kassierte der Europäische Gerichtshof dieses Urteil in der Rechtssache T-268/21 RENV und verwies die Sache zurück.
Inzwischen hatte Italien die Beihilferegelung geändert und sie für den Zeitraum vom 16.06.2020 bis 31.12.2020 verlängert. Im Oktober 2023 teilte Italien die Verlängerung und die Änderung der Ausgleichsmaßnahme für das Jahr 2021 mit und sah dabei eine Erhöhung des Budgets um 100 Millionen Euro vor. Diese Maßnahme wurde ebenfalls von der Kommission genehmigt. Ryanair hat auch diesen Genehmigungsbeschluss vor dem Gericht angefochten (T-538/24).
Das EuG hat beide Klagen von Ryanair abgewiesen.
In der Rechtssache T-268/21RENV stellt es fest, dass das Bewilligungskriterium, wonach eine italienische Betriebserlaubnis erforderlich ist, nicht gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße. Denn die mit der fraglichen Regelung begründete Ungleichbehandlung von nicht in Italien ansässigen Fluggesellschaften sei zulässig. Dieses Kriterium ziele nämlich auf die Unternehmen ab, die am schwersten von den Maßnahmen betroffenen waren, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie Verbindungen von oder nach Italien verbaten oder einschränkten. Außerdem ergebe sich aus dem Mindestvergütungserfordernis keine Diskriminierung, da dieses als solches zu keiner Ungleichbehandlung nach dem Heimatland der Fluggesellschaften führt, sondern entsprechend der Heimatbasis der Beschäftigten angewandt wird.
Was die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit angeht, so habe Ryanair nicht dargetan, dass die Anforderung einer italienischen Betriebserlaubnis beschränkende Wirkungen hat, die über diejenigen hinausgingen, die einer gemäß Unionsrecht gewährten staatlichen Beihilfe inhärent seien, oder dass sie geeignet wäre, Ryanair von der Ausübung ihrer Tätigkeit in Italien abzuhalten. Ebenso wenig könne aus dem Mindestvergütungserfordernis ein Verstoß gegen diese Grundsätze hergeleitet werden.
Die Kommission könne im Rahmen der Prüfung einer Beihilferegelung deren allgemeinen Merkmale beurteilen, um zu bestimmen, ob diese Regelung geeignet ist, den durch sie Begünstigten widerrechtlich einen Vorteil zu verschaffen, erläutert das EuG. Sie sei aber nicht verpflichtet, jede gewährte Beihilfe einzeln zu untersuchen. In diesem Kontext habe die Kommission weder prüfen müssen, ob die den Empfängern der fraglichen Regelung gewährte Beihilfe den Konzernen, denen sie angehörten, einen Vorteil verschaffen konnte, noch, ob diesen Konzernen im Rahmen anderer Maßnahmen gewährte Beihilfen diesen Empfängern zugutekommen konnten.
Schließlich weist das Gericht das Vorbringen zurück, mit dem Ryanair eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte und der Begründungspflicht geltend macht.
In der Rechtssache T-538/24 weist es die Klage im Wesentlichen mit der gleichen Argumentation zurück.
Gericht der Europäischen Union, Urteile vom 08.07.2026, T-268/21 RENV und T-538/24