07.07.2026
Eigentlich ging es einer Grundstückseigentümerin um die Beleuchtung ihrer Zufahrt – doch das Nachbarhaus versorgte sie gleich ebenfalls mit Licht. Der dort wohnenden Familie war das vor allem nachts zu hell. Das Amtsgericht (AG) München gab ihr recht. Es verurteilte die Hauseigentümerin dazu, die Außenlampen nachts abzuschalten – und zwar von 22.00 bis 6.00 Uhr.
Die von der Familie vorgelegten Lichtbilder belegten, dass die mit einem Bewegungsmelder ausgestatteten Außenlampen des Nachbargrundstücks in mehrere Räume ihres Hauses strahlen – darunter das Wohnzimmer und das Schlafzimmer des Sohnes, so das Gericht.
Diese – vom Gericht als wesentlich bewertete – Beeinträchtigung müsse die Familie nicht hinnehmen. Vor allem könne sie nicht darauf verwiesen werden, die Rollläden nachts herabzulassen oder blickdichte Vorhänge anzuschaffen. Denn dann bliebe ihr das Schlafen bei frischer Luft versagt. Für die Nachbarin hingegen sei es nicht schwer, für Abhilfe zu sorgen: sie könne die bestehende Beleuchtung entweder nachts ausschalten oder Lampen installieren, die nur nach unten oder insgesamt schwächer abstrahlen.
Auf ihre Verkehrssicherungspflicht könne sich die Hauseigentümerin nicht zurückziehen – die Zufahrt sei, wie die Fotos ebenfalls zeigten, gefahrlos. Daher sei sie aus Gründen der Verkehrssicherung nicht verpflichtet, die Zufahrt für Besucher mithilfe eines Bewegungsmelders zu beleuchten. Zeitlich beginne die Verkehrssicherungspflicht sowieso erst am Morgen, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt.
Soweit es der Eigentümerin darum gehe, die Zufahrt für sich selbst auszuleuchten, sei das zwar ein legitimer Grund. Allerdings müsse sie dann solche Lampen anbringen, die ausschließlich nach unten abstrahlen und die Nachbarn nicht beeinträchtigen.
Amtsgericht München, Urteil vom 10.02.2026, 173 C 9993/25, nicht rechtskräftig