06.07.2026
Die Entscheidung der Bundeswehr, Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf Weiteres auszusetzen, ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in insgesamt 22 Eilbeschlüssen auf die Anträge von Hauptfeldwebeln der Bundeswehr entschieden, die jeweils die Freihaltung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Stabsfeldwebel) erreichen wollten.
Nach einer Organisationsverfügung des Verteidigungsministeriums vom 10.05.2026 werden Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf weiteres ausgesetzt, sofern sie nicht bis zum 30.06.2026 realisiert werden, das heißt eine Auswahlentscheidung gefällt und die Beförderungsurkunde übergeben wurde. Der Beförderungsstopp bei den Feldwebeln wurde durch Social-Media-Posts des Generalinspekteurs Carsten Breuer im Mai 2026 öffentlich.
Das Bundesverteidigungsministerium begründete seine Verfügung mit Vorgaben der Rechtsprechung, unter anderem mit Beschlüssen des OVG vom 25.07.2025. Danach ist die Verwaltungspraxis, Beförderungen zum Stabsfeldwebel von einer Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit der Ernennung zum Feldwebel abhängig zu machen, rechtswidrig. Sie stehe nicht mit dem Leistungsprinzip des Grundgesetzes in Einklang, wonach Beförderungsentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen sind.
Nunmehr beantragte eine Vielzahl von Feldwebeln bei verschiedenen Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen die Freihaltung von Stabsfeldwebel-Planstellen. Bei den Verwaltungsgerichten Aachen, Köln und Minden hatten diese Anträge keinen Erfolg. Die dagegen gerichteten Eilbeschwerden wies das OVG zurück.
Denn: Die Entscheidungen über die Begehren der Antragsteller seien nicht mehr eilbedürftig. Sämtliche Beförderungen, für die bis einschließlich Juni 2026 Auswahlentscheidungen getroffen wurden, seien nach Angaben des Bundesverteidigungsministeriums durch Aushändigung der Urkunden schon vollzogen worden. Weitere Beförderungen werde es vorerst nicht geben.
Bedenken an der Rechtmäßigkeit der – mit einem Abbruch eines einzelnen Beförderungsverfahrens vergleichbaren – Organisationsverfügung vom 10.05.2026 hat das OVG nicht. Diese halte sich in den Grenzen des weiten Organisationsermessens des Dienstherrn. Sie sei sachlich gerechtfertigt, weil das Verteidigungsministerium ein neues Konzept zur Beförderung in das Amt des Stabsfeldwebels erstellen muss. Die bisherige Anforderung einer Mindestdienstzeit von 16 Jahren stehe nicht mit dem Leistungsprinzip in Einklang.
Die Antragsteller hätten auch keinen Anspruch auf Freihaltung der Beförderungsstellen. Mit der Organisationsentscheidung fehle es an einer organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidung des Dienstherrn, ein öffentliches Amt zu besetzen. Laut OVG kommt es bei dieser Sachlage nicht darauf an, dass im Geschäftsbereich des Bundesministeriums noch unbesetzte A 9-Beförderungsplanstellen vorhanden sind.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.06.2026, 1 B 428/26 und 1 B 397/26 und andere, unanfechtbar