02.07.2026
In Hessen darf eine Bambushecke über sechs Meter hoch bleiben, weil sie in ausreichendem Abstand zum Nachbargrundstück steht und – wie die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main nach einer Ortsbegehung festhielten – keine erdrückende Wirkung hat.
Die Hecke führt bei den Nachbarn schon seit Jahren zu Streit – und brachte es zwischenzeitlich bis vor den Bundesgerichtshof. Nach Zurückverweisung der Sache durch die Karlsruher Richter hat das OLG jetzt entschieden, dass die Hecke unverändert bestehen bleiben darf.
Der Nachbar habe keinen Anspruch auf Rückschnitt des Bambus. Denn das Das Hessische Nachbarrecht sehe grundsätzlich keine Höhenbegrenzung für eine Heckenbepflanzung vor – solange diese die Grenzabstände wahrt.
Der Bambus unterfalle dem Begriff der Hecke im Sinne des Nachbarschaftsrechts – trotz teilweiser Verkahlung im unteren Bereich. Der bei einer Wuchshöhe von über zwei Metern einzuhaltende Grenzabstand von 0,75 Metern sei hier beachtet worden.
Auch aus dem Rücksichtnahmegebot ergebe sich kein Anspruch des Nachbarn auf Rückschnitt des Bambus. Denn die Hecke habe, wovon sich das Gericht bei einer Ortsbesichtigung überzeugt habe, keine "erdrückende Wirkung«. Der Bambus entfalte weder garten- noch hausseitig eine "wandartige" Wirkung.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2026, 17 U 132/22