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24.06.2026

Cannabisjungpflanzen in flüssiger Nährlösung: Dürfen nicht im gewerblichen Handel weitergegeben werden

Der gewerbliche Handel mit Cannabisjungpflanzen ist nicht nur dann verboten, wenn die Jungpflanzen in ein Substrat wie etwa Erde eingepflanzt sind, sondern auch, wenn sie in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht sind. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit den Eilantrag eines Unternehmers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln abgelehnt.

Der Antragsteller vertreibt über Ladenlokale in Köln und einen Online-Shop diverse Produkte mit Bezug zum Anbau und Konsum von Cannabis. Hierzu zählen Cannabisjungpflanzen, die er auf seiner Website als "Stecklinge" bezeichnet. Die Jungpflanzen sind teilweise in vorgeformtes Substratmaterial ("Plugs") eingepflanzt, werden teilweise aber auch in flüssigen Nährstofflösungen in einem so genannten hydroponischen System kultiviert.

Die Stadt Köln untersagte dem Antragsteller die Weitergabe dieser Pflanzen: Es handele sich um sonstige Jungpflanzen, die nach dem Konsumcannabisgesetz nur durch Anbauvereinigungen, nicht aber im gewerblichen Handel weitergegeben werden dürften.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trug vor, es handle sich bei den Pflanzen lediglich um Vermehrungsmaterial, dessen Weitergabe auch gewerblichen Anbietern erlaubt sei. Dies gelte insbesondere für die zum Verkauf angebotenen hydroponischen Pflanzen, die nicht in ein Substrat eingepflanzt seien und daher dem Begriff des Stecklings unterfielen.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Ein Steckling im Sinne des Konsumcannabisgesetzes liege nur vor, wenn die Jungpflanze noch nicht in ein Substrat oder eine flüssige Nährstofflösung eingebracht ist. Wird der Steckling eingepflanzt oder in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht, werde er transportfähig gemacht und stelle damit Cannabis dar, dessen gewerblicher Vertrieb untersagt ist. Dies gilt für das Gericht auch dann, wenn die Jungpflanze noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfügt. Denn das Konsumcannabisgesetz legalisiere lediglich den nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 22.06.2026, 1 L 1051/26, nicht rechtskräftig