18.06.2026
Wird ein Grundstück nur zum Wohnen verwendet, dienen sämtliche darauf befindlichen Gebäude der Wohnnutzung, unabhängig davon, ob es sich dabei um Wohn- oder Nutzflächen handelt. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für ein "übergroßes Grundstück" im Sinne des § 4 Absatz 2 Nr. 1 des niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) vorliegen, sei dann von 100 Prozent Wohnnutzung auszugehen, so das Finanzgericht (FG) Niedersachsen in einem Eilverfahren.
Aus Sicht des Gerichts kann es bei einer Verwendung des Grundstücks ausschließlich zum Wohnen keine andere Nutzung als eine Wohnnutzung geben. Nach Kenntnis des FG habe die Finanzverwaltung aber automatisiert in allen Fällen, in denen neben Wohnflächen auch Nutzflächen erklärt wurden, bei der Überprüfung, ob ein "übergroßes" Grundstück im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 NGrStG vorliegt, alle Nutzflächen als nicht der Wohnnutzung dienend angesehen – unabhängig davon, ob tatsächlich neben der Wohnnutzung eine andere Nutzung gegeben ist.
Gerade in Fällen, bei denen auf früheren Hofgrundstücken mit Nebengebäuden keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet, könne dies, so das FG, zu einer – nach Auffassung des Gerichts – überhöhten Bemessungsgrundlage geführt haben. Da die Prüfung durch die Finanzämter ausschließlich programmgesteuert (unzutreffend) erfolgt sei, könnte es eine ganze Reihe von Fällen geben, die betroffen sind.
Soweit die Steuerpflichtigen bereits Einspruch eingelegt haben, könnten sie dies noch im – aktuell häufig ruhenden – Einspruchsverfahren geltend machen. Auch ohne offenes Einspruchsverfahren hätten die Steuerpflichtigen über einen Antrag auf Fortschreibung die Möglichkeit, die Bescheide für die Zukunft korrigieren zu lassen.
Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 13.05.2026, 1 V 102/25