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18.06.2026

Nach Messerangriff auf Ex-Freundin: In Deutschland lebender Türke darf ausgewiesen werden

Die Stadt Gelsenkirchen darf einen langjährig in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen, der auf seine ehemalige Lebensgefährtin mit einem Messer eingestochen hat, aus Deutschland ausweisen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.

Der Mann hatte mit einem Messer in Tötungsabsicht auf seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter zweier gemeinsamer Söhne eingestochen. Ernsthafte Verletzungen blieben nur wegen des Eingreifens eines Sohnes sowie anwesender Passanten aus. Das Landgericht (LG) Essen verurteilte den türkischen Staatsangehörigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

Die Stadt Gelsenkirchen wies den Mann sodann aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm unter anderem die Abschiebung aus der Haft heraus in die Türkei an und erließ gegen ihn ein auf acht Jahre und sechs Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für Deutschland ab dem Tag der Ausreise beziehungsweise Abschiebung. Zudem ordnete sie den sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung an.

Den dagegen gerichteten Eilantrag des Türken hat das VG Gelsenkirchen abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet. Die Ausweisung erweise sich bei summarischer Prüfung im Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig und wird nach Ansicht des Gerichts im Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Von ihm gehe eine Wiederholungsgefahr aus. Die durch das LG abgeurteilte Tat stelle in einer Reihe vor allem frauenfeindlicher Straftaten die (bislang) massivste strafrechtliche Verfehlung des Mannes dar. Einige Jahre zuvor habe ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen wegen Beleidigung gegenüber einer Mitarbeiterin in einer Spielhalle und Körperverletzung gegenüber seiner damals minderjährigen Stieftochter verurteilt. Die Urteile seien rechtskräftig. Abgesehen davon sei die Ausweisung voraussichtlich rechtmäßig, weil sie geeignet sei, Ausländer in vergleichbaren Situationen von einer Straffälligkeit abzuschrecken.

Im Rahmen einer Ausweisung sei schließlich eine Abwägung zwischen dem Ausweisungs- und dem Bleibeinteresse vorzunehmen. Vorliegend überwiege nach summarischer Prüfung das Ausweisungsinteresse, auch wenn der türkische Staatsangehörige sich seit 1993 überwiegend erlaubt weitgehend in Deutschland aufhielt und unter anderem zwei noch minderjährige Söhne hat, die ihn ein- bis zweimal monatlich im Maßregelvollzug besuchen. Einer nachhaltigen Integration des Mannes stehe entgegen, dass er Zeit seines Aufenthalts in der Bundesrepublik keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sowie mehrfach und erheblich straffällig geworden sei. Der mit der Ausweisung bezweckte Schutz von Gefahren für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit überwiege hier die Bleibeinteressen, schließt das VG ab.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einlegen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.06.2026, 8 L 455/26, nicht rechtskräftig