09.06.2026
Eine Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld ist, dass die Eltern entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Verbringt eine Familie den Großteil ihrer Zeit auf Reisen im europäischen Ausland und besucht Deutschland nur sporadisch, so gilt dies nicht als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.
Im zugrunde liegenden Fall verließ eine Familie mit ihren beiden Kindern Deutschland und reiste ohne festen Wohnsitz durch verschiedene Länder Europas. Während der kurzen Aufenthalte in Deutschland nutzten sie lediglich ein Gartenhaus oder ein Zimmer im Haus der Großeltern.
Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld ab und verlangte außerdem die Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags in Höhe von 6.500 Euro. Aus ihrer Sicht hatte die Familie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Das Finanzgericht bestätigte diese Ansicht und entschied, dass die Familie keine für einen dauerhaften Aufenthalt geeignete Wohnung in Deutschland hatte. Die genutzten Räumlichkeiten dienten nur temporär während der Besuche als Unterkunft. Ein Wohnsitz war daher nicht gegeben. Zudem wechselte die Familie regelmäßig das Aufenthaltsland, sodass auch kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorlag.
Somit besteht in dieser Konstellation kein Anspruch auf Kindergeld.
Sächsisches FG vom 30.7.2025, 8 K 679/25