29.05.2026
Eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger Angehöriger der US-Streitkräfte für eine im Dienst erlittene Beschädigung erhält, ist nach § 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Das in § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal "aus öffentlichen Mitteln" sei nicht auf inländische Mittel beschränkt, sondern erfasse auch ausländische Mittel.
Der Kläger war als Angehöriger der US-Streitkräfte im Einsatz körperlich geschädigt worden. Er schied ehrenhaft aus dem Militärdienst aus. Aufgrund seiner Beeinträchtigungen bezog er von der US-Bundesregierung eine Invaliditätsentschädigung, deren Höhe allein vom Grad seiner erlittenen Beeinträchtigungen abhing. Andere Aspekte wie die vormalige Tätigkeit als solche einschließlich Art und Umfang waren unerheblich.
Nach § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG sind Bezüge steuerfrei, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber unter anderem an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die aufgrund der Dienstzeit gewährt werden.
Der BFH entschied: § 3 Nr. 6 EStG erfasse auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln. Nach diesem Maßstab sei die Invaliditätsentschädigung nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2026, X R 29/22