19.05.2026
Wer der doppelten Rückschaupflicht nicht nachkommt, muss bei einem Unfall die volle Schadenssumme selbst tragen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden.
Ein Mann verlangt Schadensersatz wegen eines Unfalls auf der A 7, bei dem sein Sattelzug beim Wechsel von der rechten auf die mittlere von drei Fahrspuren mit dem von hinten kommenden Pkw der verklagten Autofahrerin kollidiert war. Entscheidender Streitpunkt war, ob die Autofahrerin kurz vor dem Unfall selbst von der linken auf die mittlere Spur gewechselt hatte oder – wie sie behauptete – durchgehend die mittlere Spur befuhr.
Das Landgericht Kiel wies in erster Instanz die Klage nach Zeugenvernehmung des Lkw-Fahrers und Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, weil es von einem allein für den Unfall verantwortlichen sorgfaltswidrigen Spurwechsel des Lkw-Fahrers ausging.
Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt und die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Die Aussage des Lkw-Fahrers ("mittlere Spur frei" und ein "Spurwechsel des Pkw könne gut sein") reicht nach Auffassung beider Instanzen nicht aus, um auch einen Spurwechsel der Autofahrerin festzustellen. Bei einem Unfall infolge eines Spurwechsels spreche der Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechsels – also hier des Lkw-Fahrers – gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel. Die bloße Möglichkeit eines gleichzeitigen Spurwechsels der Unfallgegnerin genüge nicht, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Daher habe der Lkw-Fahrer den Unfall vollumfänglich verursacht.
Die doppelte Rückschaupflicht beim Spurwechsel (oder Abbiegen) erfordere, den Verkehr nicht nur ein-, sondern zweimal zu prüfen: Zuerst durch einen Blick in den Rückspiegel beim Einleiten des Vorgangs und unmittelbar vor dem eigentlichen Wechsel ein zweites Mal durch den Schulterblick, um den toten Winkel zu kontrollieren. Ein Verstoß hiergegen führt laut OLG bei Unfällen meist zur vollen Haftung.
Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 27.02.2026, 7 U 106/25, rechtskräftig