13.05.2026
Das Amtsgericht (AG) Lübeck hat zwei Autobahnpolizisten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt. Sie hatten einen Autofahrer kontrolliert, der kurz darauf erheblich alkoholisiert einen Unfall mit zwei Toten verursachte.
Zwei Beamte der Autobahnpolizei waren während ihres Streifendienstes durch einen anderen Verkehrsteilnehmer auf die auffällige Fahrweise ("Schlangenlinien") eines Pkw hingewiesen worden. Die Beamten konnten das Fahrzeug auf einem Rastplatz bei Lübeck anhalten und einer Kontrolle unterziehen. Einen Atemalkoholtest verweigerte der Fahrer und erklärte seine Fahrweise mit dem Hinweis, er habe seit 48 Stunden nicht geschlafen. Die Beamten untersagten ihm die Weiterfahrt für 30 Minuten, sahen aber von weiteren Maßnahmen ab.
Kurze Zeit später verursachte der Fahrer mit einer Geschwindigkeit von rund 250 km/h einen schweren Verkehrsunfall, bei dem zwei Menschen ums Leben kamen und eine weitere Person schwer verletzt wurde. Ein dann durchgeführter Test ergab, dass der Unfallverursacher schon bei der Kontrolle durch die Polizisten eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,7 Promille hatte.
Der Fahrer selbst wurde bereits vom AG Wismar zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Das AG Lübeck hat die beiden Beamten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen von jeweils 120 Tagessätzen verurteilt – in Höhe von 90 Euro beziehungsweise 120 Euro.
Nach Überzeugung des Gerichts hätten die Beamten die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des späteren Unfallverursachers bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und seine Weiterfahrt unterbinden müssen. Der vorherige Hinweis auf die auffällige Fahrweise und die Verweigerung des Atemalkoholtests hätten weitere Maßnahmen geboten.
Polizeibeamte hätten in einer solchen Kontrollsituation eine so genannte Garantenstellung: Erkennbare Gefahren für Leib und Leben Dritter müssten sie abwenden. Wer dies pflichtwidrig unterlässt und dadurch einen Schaden verursacht, könne sich strafbar machen – auch, wenn er den Schadeneintritt nicht gewollt habe.
Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 08.05.2026, nicht rechtskräftig