08.05.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz ein klares Signal im Spannungsfeld zwischen Kirchenrecht und Steuerrecht gesetzt: Über die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft entscheiden allein die Kirchen selbst – und nicht die staatlichen Finanzgerichte. Grundlage sei das in Artikel 140 Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften.
Im konkreten Fall stritt ein Steuerpflichtiger mit dem Kirchensteueramt über seine angebliche Rückkehr in die evangelische Kirche, erläutert der BdSt. Zwar konnte er seinen Kirchenaustritt aus dem Jahr 1973 belegen, doch die Behörden gingen von einem Wiedereintritt 1985 aus – gestützt auf eine alte Karteikarte und langjährige Steuerzahlungen. Das Finanzgericht München folgte dieser Argumentation. Der BFH hob das Urteil jedoch auf.
Die Richter stellten klar: Finanzgerichte dürften innerkirchliches Recht nicht eigenständig auslegen, sondern müssten sich daran orientieren, wie die Kirche selbst ihre Regeln versteht und anwendet. Genau daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt. Es sei nicht ausreichend geklärt worden, unter welchen Voraussetzungen ein wirksamer Wiedereintritt überhaupt vorliegt.
Laut BdSt hat der BFH das Verfahren zurückverwiesen. Nun müsse insbesondere geprüft werden, ob ein Wiedereintritt unter den konkreten Umständen – etwa durch Erklärung gegenüber einem Pfarrer in einem anderen Bundesland – kirchenrechtlich wirksam war.
Die Entscheidung habe weitreichende Bedeutung: Kirchensteuer dürfe nur erhoben werden, wenn eine Mitgliedschaft eindeutig nach kirchlichem Recht besteht. Bloße Indizien wie Steuerzahlungen genügten dafür nicht. Für viele Altfälle, so der Steuerzahlerbund, könnte das Urteil neue Spielräume eröffnen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 08.05.2026 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.10.2025, BFH Urteil X R 28/22