08.05.2026
Ein Interessenverband deutscher Online-Unternehmen bekommt keine Verbandsklagebefugnis. Hintergrund ist eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die dem Abmahnmissbrauch vorbeugen soll.
Der seit 2010 im Kölner Raum ansässige Verband mahnte Online-Anbieter wegen wettbewerbswidriger Angebote unter Forderung von Aufwendungsersatz ab und nahm sie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch. In der Vergangenheit war er von zahlreichen Zivilgerichten als klagebefugt angesehen worden.
Nach der UWG-Änderung begehrte er zwei Mal beim Bundesamt für Justiz, als verbandsklagebefugt anerkannt zu werden, doch drang damit nicht durch. Auch seine Klage half ihm nicht weiter. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschied – wie bereits die Vorinstanz –, dass der Verband die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfülle.
So hätten gerade in der jüngeren Vergangenheit mehrere Oberlandesgerichte nach umfassender Prüfung angenommen, der Verband habe bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die hierdurch aufgeworfenen gewichtigen Zweifel, er werde seine Ansprüche in erster Linie zur Gewinnerzielung und nicht zur Verfolgung von Wettbewerbsinteressen geltend machen, habe er nicht gesichert ausgeräumt.
Auch konnte das OVG nicht feststellen, dass der Verband zukünftig sicher in der Lage sein wird, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie der Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs grundsätzlich unabhängig von der Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen wahrzunehmen.
Mit der gesetzlichen Neuregelung, die der Eindämmung von Abmahnmissbrauch diente, sollten Gewerbetreibende, die nur formale Rechtsverstöße begehen, vor erheblichen Verlusten geschützt werden, ohne die effiziente Rechtsdurchsetzung sowie die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern, erläutert das OVG. Deshalb habe der Gesetzgeber die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden bewusst erhöht.
Eintragungswilligen Verbänden den Nachweis abzuverlangen, dass sie die Verbandsklagebefugnis gesichert nicht in erster Linie zur Gewinnerzielung nutzen werden, entspreche sowohl verfassungsrechtlichen als auch unionsrechtlichen Vorgaben. Mit dem Eintragungserfordernis habe der Gesetzgeber in erster Linie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen der Verbandsklageberechtigung im Gegensatz zum bisherigen Recht den eintragungswilligen Verbänden auferlegt.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Verband Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Oberverwaltungsgericht Köln, Urteil vom 06.05.2026, 4 A 3451/25, nicht rechtskräftig