05.05.2026
Wenn ein Vater für seinen Sohn einen befristeten Vertrag mit einer Karateschule schließt, der Sprössling aber nach Ablauf des Vertrags weiter zum Training erscheint, muss der Vater dafür auch bezahlen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München kann er sich nicht damit herausreden, dass eine Rechtsgrundlage fehlt.
Ein Vater schloss am 21.07.2021 für seinen damals sieben Jahre alten Sohn einen Vertrag über Karatetraining ab dem 01.08.2021 für sechs Monate ab. Das Honorar für die sechs Monate entrichtete der Vater vorab in bar. Als am 11.11.2024 für den Sohn ein neuer Vertrag für sechs Monate ab 01.12.2024 geschlossen wurde, stellte die Karateschule fest, dass der Sohn nach den Aufzeichnungen der Karateschule auch nach Ablauf des ersten Vertrages regelmäßig an Trainingseinheiten teilgenommen hatte. Für die sechs Monate nach Ablauf des ersten Vertrages, das heißt bis Juli 2022, war das Honorar auch bezahlt worden. Für Zeit von September 2022 bis November 2024 blieb eine Zahlung jedoch aus.
Die Karateschule verklagte den Vater daher auf die Bezahlung des Honorars für das Karatetraining für 27 Monate zu je 57 Euro für den Zeitraum von September 2022 bis November 2024, insgesamt in Höhe von 1.539 Euro.
Der Vater bestritt, dass sein Sohn durchgehend am Training teilgenommen habe. Vielmehr habe er lediglich an separat gebuchten Trainingscamps teilgenommen. Zudem fehle ein Vertrag und damit eine Rechtsgrundlage für die Honorarforderung.
Das AG München gab jedoch der Karateschule recht. Auch, wenn das Formular mit "Mitgliedschaft" überschrieben sei, handele sich um einen Dienstvertrag (§ 611 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Karateschule sei zur Erbringung von Karatetraining gegenüber dem Sohn verpflichtet gewesen, der Vater habe dafür bezahlen sollen. Eine Mitgliedschaft nach §§ 21 ff. BGB scheide aus, weil es sich bei der Karateschule um eine GmbH handele, was sich auch deutlich aus dem Aufnahmeantrag ergebe.
Der befristete Dienstvertrag sei nach Ablauf der Befristung ab Februar 2022 von beiden Seiten fortgesetzt und damit auf unbestimmte Zeit verlängert worden, so das AG unter Verweis auf § 625 BGB.
Nach der mündlichen Verhandlung ging das Gericht davon aus, dass der Sohn die Leistungen der Karateschule auch nach Januar 2022 unverändert in Anspruch nahm. Die Schule habe dazu umfangreiche Aufzeichnungen vorgelegt. Das Bestreiten von deren Wahrheitsgehalt helfe dem Vater nicht weiter. Er selbst habe nicht vorgetragen, dass sein Sohn den Besuch der Schule mit Ende des ersten Vertrages abgebrochen habe. Der Vater habe sogar die ersten Monate der "Verlängerung" bezahlt. Zudem trage er selbst vor, dass sein Sohn den Karatesport auch nach Januar 2022 aktiv weiter gepflegt und sogar an Prüfungen bei der Schule teilgenommen habe. Dies setze aber voraus, dass weiter ein aktives Training stattgefunden habe. Der Vater könne nicht zu erklären, wo sein Sohn nach Januar 2022 seine sportlichen Fertigkeiten weiter gepflegt und verbessert haben solle.
Die einvernehmliche Fortsetzung des Trainings nach Januar 2022 könne dem Vater auch nicht verborgen geblieben sein, zumal sein Sohn, der eigentliche Leistungsempfänger, daran mitgewirkt habe. Der Trainingsvertrag bestehe damit ab Februar 2022 als unbefristeter Vertrag fort.
Amtsgericht München, Urteil vom 09.02.2026, 191 C 10975/25, rechtskräftig