04.05.2026
Die Weitersendung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer eines Seniorenwohnheims über ein Kabelnetz stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Der Betreiber des Wohnheims bedürfe dafür keiner Lizenz.
Die GEMA nimmt die Rechte von Urhebern im Musikbereich wahr. Sie hat die deutschen Gerichte angerufen, um dem Betreiber eines Seniorenwohnheims die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb seiner Räumlichkeiten zu untersagen. Nach Ansicht der GEMA ist für die Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire eine Lizenz notwendig.
Der Betreiber des Wohnheims empfängt die Programme über Satellit und überträgt sie zeitgleich, vollständig und unverändert über sein Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner und in den Pflegezimmern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) will in diesem Zusammenhang vom EuGH wissen, welche Tragweite der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie hat. Nach dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.
Der EuGH stellt fest, dass der Betreiber eines Seniorenwohnheims dadurch, dass er Fernseh- und Hörfunkprogramme, die über eine Satellitenantenne empfangen werden, über ein Kabelsystem an die Zimmer eines solchen Wohnheims weitersendet, keine "öffentliche Wiedergabe" vornimmt.
Zum einen erfolge eine Weitersendung von Programmen wie die in Rede stehende nicht nach einem "spezifischen technischen Verfahren" (dies wäre insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrisch ausgestrahlten Fernsehsendung über das Internet der Fall). Zum anderen seien die Bewohner eines Seniorenwohnheims kein "neues Publikum", sondern Teil des vom Rechtsinhaber bereits bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe seines Werkes berücksichtigten Publikums.
Würde man unter Umständen wie den in Rede stehenden das Vorliegen einer "öffentlichen Wiedergabe" annehmen, liefe dies laut EuGH darauf hinaus, den Urheberrechtsinhabern eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen, während ihnen nach der Richtlinie nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert werden soll.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30.04.2026, C-127/24