28.04.2026
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat im Konsultationsverfahren der EU-Kommission seine Stellungnahme zur Bewertung der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie eingereicht. Er fordert, dass sich das Berufsgeheimnis von Steuerberatern auch auf den Hinweisgeberschutz erstrecken soll.
Mit der EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, hat die EU gemeinsame Mindeststandards zum Schutz von Hinweisgebern geschaffen. Im Zuge der laufenden Bewertung hat der DStV mit einer Stellungnahme seinen Standpunkt nun erneut bekräftigt und konkrete Nachschärfungen angeregt.
Zentral ist dabei seine Forderung nach einer Stärkung der Rechtssicherheit durch eine einheitliche und sachgerechte deutsche Übersetzung des Rechtsbegriffs "legal professional privilege". Dieser besagt, dass rechtsberatende Berufe mit gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht von Meldepflichten auszunehmen sind, wenn das Recht des Mandanten auf Vertraulichkeit sonst beeinträchtigt würde. Jedoch werde der Begriff in den deutschen Sprachfassungen von EU-Gesetzgebung und Rechtsprechung bislang nicht einheitlich übersetzt, merkt der DStV an. So verwende die Hinweisgeberschutz-Richtlinie etwa die Formulierung "anwaltliche Verschwiegenheitspflicht". Dadurch werde der Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (§ 5 Absatz 2 Nr. 3 HinSchG) ungerechtfertigt auf Rechtsanwälte verengt, während andere rechtsberatende Berufe, wie beispielsweise Steuerberater, zumindest nach dem Wortlaut ausgeschlossen würden.
Zudem macht der DStV deutlich, dass bei der Übersetzung des Rechtsbegriffs "legal professional privilege" den berufsrechtlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen werden muss. Insbesondere dürfe sie in Deutschland nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der rechtsberatenden Berufe von Steuerberatern und Rechtsanwälten führen. Beide Berufsgruppen übten vergleichbare rechtsberatende Tätigkeiten aus und unterlägen dabei der beruflichen Verschwiegenheit. Die daraus resultierende Gleichbehandlung sei im aktuellen Kontext der Ausgestaltung der Whistleblower-Richtlinie leider jedoch nicht gegeben.
Darüber hinaus regt der DStV an, im Rahmen der Bewertung zu prüfen, ob der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie an neue technologische und gesellschaftliche Entwicklungen angepasst werden sollte. Als Beispiele nennt er den Einsatz künstlicher Intelligenz sowie die gezielte Verbreitung von Desinformationen zur Beeinträchtigung demokratischer Prozesse. Etwaige Erweiterungen sollten allerdings davon abhängig gemacht werden, dass zunächst die bestehenden Defizite infolge der bislang nicht sachgerechten Differenzierung innerhalb der rechtsberatenden Berufe beseitigt werden, so der DStV weiter. Eine klare und interessengerechte Lösung müsse hier Vorrang haben.
Seine gesamte Stellungnahme zur Bewertung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie mit allen Forderungen hat der DStV auf seiner Homepage veröffentlicht (https://www.dstv.de/stellungnahmen-pool/dstv-stellungnahme-e-06-26-zur-bewertung-der-richtlinie-eu-20191937-zum-hinweisgeberschutz-final).
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 27.04.2026