28.04.2026
Ein Mann wurde im Juni 2025 an der luxemburgisch-deutschen Grenze von Beamten der Bundespolizei kontrolliert. Weil er die Grenze – beruflich bedingt – immer wieder passieren muss, klagte er auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Identitätskontrolle – und bekam vom Verwaltungsgericht (VG) Koblenz recht.
Zwar erlaube der Schengen-Kodex auch an den Binnengrenzen innerhalb der EU Grenzkontrollen, so das Gericht – allerdings nur bei außergewöhnlichen Umständen. Die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit in dem Mitgliedstaat, der die Grenzkontrollen anordne, müsse ernsthaft bedroht sein. Laut VG kann das zu bejahen sein, wenn plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet und dies die zuständigen Behörden trotz guter Vorbereitung insgesamt erheblich unter Druck setzt.
Dazu habe Deutschland indes nichts vorgebracht. Insbesondere ließen einzelne schwere, von ausländischen Staatsangehörigen verübte Gewaltstraftaten nicht auf eine generelle Überforderung der nationalen Behörden schließen. Das gelte umso mehr, wenn die Angaben über Migrationsbewegungen – wie hier – nicht in Relation zu den vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen der zuständigen Behörden gesetzt würden.
Auch habe die Bundesrepublik nicht dargelegt, dass es sich bei der von ihr angenommenen Bedrohungslage durch eine hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen um eine plötzliche Entwicklung gehandelt habe. Migrationsbewegungen, die Binnengrenzkontrollen rechtfertigen können, müssten sich als aktuelle, nicht absehbare Entwicklung darstellen. Demgegenüber genügten Migrationsbewegungen nicht, die – wie hier – über einen längeren Zeitraum auf einem gleichbleibenden Niveau stattgefunden beziehungsweise vor Beginn der Verlängerung der Grenzkontrollen bereits wieder abgenommen hätten.
Gegen das Urteil, das die im Zeitraum vom 16.03.2025 bis zum 15.09.2025 zugelassenen Binnengrenzkontrollen an der luxemburgisch-deutschen Grenze betrifft, hat das VG die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.04.2026, 3 K 650/25.KO, nicht rechtskräftig