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28.04.2026

Wegen anhaltender Strukturkrise: Kein Kurzarbeitergeld für Automobilzuliefererbetriebe

Ein Automobilzulieferbetrieb hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld – auch, wenn es mit einem Auftragsrückgang zu kämpfen hat. Denn dieser liege, so das Sozialgericht (SG) Konstanz, am Strukturwandel in der Automobilindustrie.

Die Bundesagentur für Arbeit hatte einem Betrieb, Presswerkzeuge herstellt, aus denen Pkw-Teile geformt werden, seit Oktober 2019 regelmäßig in ähnlichen Zeiträumen im Jahresverlauf Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter gewährt. Die erneute Anzeige über einen Arbeitsausfall ab Februar 2025 lehnte sie ab. Ein Arbeitsausfall aufgrund betriebs- oder branchenüblicher Gründe gelte als vermeidbar und berechtige nicht zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Die vorgebrachten Gründe deuteten auf einen regelmäßig wiederkehrenden betriebsüblichen Arbeitsausfall hin und seien dem üblichen Betriebsrisiko zuzuordnen.

Der Betrieb klagte gegen die Ablehnung. Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld hätten immer aus unterschiedlichen Gründen vorgelegen. In den Jahren 2020 bis 2022/23 sei Ursache für den Auftragsrückgang im Wesentlichen die Corona-Pandemie gewesen. Dann hätten die Hersteller auf E-Autos umstellen müssen. Teilweise sei die Modellvielfalt reduziert worden. Außerdem werde Produktion ins Ausland verlagert, weil dort die Kosten geringer seien.

Das Gericht ist der Argumentation der Bundesagentur gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Grund für den regelmäßig wiederkehrenden Auftragsrückgang sei der auch aus den Medien bekannte Strukturwandel in der Automobilindustrie, von dem Zuliefererbetriebe besonders betroffen seien. Die Ausnahmesituation während der Corona-Pandemie könne nur teilweise und zeitweise ab 2020 als relevant angesehen werden. Bereits zeitlich überlappend mit der Pandemie seien die strukturellen Veränderungen wesentliche Gründe für den Auftragsrückgang. Diesen aber müsse der Betrieb durch seine Betriebsorganisation begegnen.

Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig. 

Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 21.04.2026, S 7 AL 781/21, nicht rechtskräftig