16.04.2026
Einem Leistungsempfänger können auch für den Zeitraum eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) vorläufig zu erbringen sein. Das zeigt eine Eilentscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG).
Ein Mann hatte sich gegen einen Bescheid des Jobcenters gewandt, mit dem ihm Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bis zur Nachholung einer Mitwirkungshandlung in Form der Einreichung von Antragsunterlagen und Nachweisen versagt worden waren.
Vor dem Sozialgericht war der Mann noch erfolglos, erst mit seiner Beschwerde vor dem LSG drang er durch. Dieses entschied, dass bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und bei – nach den tatsächlichen Umständen fortbestehendem – gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Einzelfall Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auch für den Zeitraum des vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland bestehe. Denn der vorübergehende Aufenthalt im Ausland diene bei andauernder Arbeitsunfähigkeit – wie durch ärztliches Attest bestätigt – ausschließlich der Genesung und Wiederherstellung der Gesundheit des Antragstellers.
Im Einzelfall sei der Anspruch auch nicht wegen Nichterreichbarkeit (§ 7b SGB II) ausgeschlossen. Nichterreichbarkeit liege im konkreten Fall nicht vor, weil ein wichtiger Grund (§ 7b Absatz 2 Satz 1 SGB II) vorliege und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereiches zuzustimmen habe. Ein wichtiger Grund liege dann vor, wenn der Leistungsberechtigte aus anerkennenswerten, nachvollziehbaren und objektivierbaren Gründen an seiner täglichen Erreichbarkeit für das Jobcenter gehindert sei. Die Aufzählung der in § 7b Absatz 2 Satz 2 SGB II, § 3 der Erreichbarkeitsverordnung genannten Gründe sei dabei nicht abschließend. Hier handele es sich insbesondere nicht um einen Ferienaufenthalt.
Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 23.03.2026, L 7 AS 84/26 B ER, rechtskräftig