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13.04.2026

Aufnahme ukrainischer Vertriebener: Landkreis bekommt keine weiteren Finanzmittel

Der Eifelkreis Bitburg-Prüm ist mit einer Klage auf Gewährung von Finanzmitteln für die Aufnahme solcher ukrainischer Vertriebener, die nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben im Ausländerzentralregister eingetragen waren, gescheitert.

Im Dezember 2022 gewährte das Land Rheinland-Pfalz dem Eifelkreis eine Sonderzahlung für die Aufnahme ukrainischer Vertriebener von rund 700.0000 Euro sowie eine diesbezügliche Einmalzahlung für die Fluchtaufnahme in Höhe von rund 410.000 Euro. Grundlage waren die maßgeblichen Vorschriften des Landesaufnahmegesetzes.

Danach richtet sich die Höhe der entsprechenden Finanzmittel nach der Zahl der von der Kommune aufgenommenen Vertriebenen, die zum jeweiligen Stichtag im Ausländerzentralregister mit einer Aufenthaltserlaubnis (§ 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG) oder einer Fiktionsbescheinigung (§ 81 Absatz 5 AufenthG) eingetragenen waren. Die Kommunen waren zuvor durch ministerielle Rundschreiben auf dieses Verfahren und die insoweit maßgebliche Registrierung im Ausländerzentralregister hingewiesen worden.

Der Eifelkreis hielt diese Beträge für zu niedrig und klagte auf Gewährung weiterer Finanzmittel von etwa 670.000 Euro nebst Zinsen. Er hält das vom Landesaufnahmegesetz vorausgesetzte Verfahren für rechtswidrig. Demgegenüber habe der Eifelkreis ein eigenes Verfahren angewandt, wonach man den Geflüchteten zur Überbrückung der Zeit bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels unmittelbar eine "Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht" anstatt einer bloßen Fiktionsbescheinigung ausgestellt habe. Eine solche Bescheinigung könne aber nicht im Ausländerzentralregister eingetragen werden. Gleichwohl seien die betreffenden Personen bei der Berechnung der streitgegenständlichen Zahlungen zu berücksichtigen, meint er Kreis. Denn mit der Ausstellung dahingehender "Bescheinigungen über das Aufenthaltsrecht" habe er eine rechtmäßige und letztlich vorzugswürdige Vorgehensweise gewählt, die ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. 

Dem folgte das Verwaltungsgericht (VG) Trier nicht und wies die Klage ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Landesaufnahmegesetzes seien nur diejenigen Personen bei der Verteilung der Mittel zu berücksichtigen, deren Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung im Ausländerzentralregister registriert sei. Der Registereintrag sei insoweit zwingend.

Ein Anspruch auf weitergehende Zahlungen ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, da offenkundig keine Anhaltspunkte für ein treuwidriges Vorgehen des beklagten Landes oder das Erfordernis einer Billigkeitskorrektur der Verteilung bestünden. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass das der Mittelverteilung nach dem Landesaufnahmegesetz zugrunde liegende und in den ministeriellen Rundschreiben angewiesene Verfahren zur Erteilung und Eintragung von Fiktionsbescheinigungen beziehungsweise Aufenthaltstiteln rechtswidrig sei.

Vor dem Hintergrund der ministeriellen Rundschreiben sei es für den Landkreis zudem erkennbar gewesen, dass sich seine Vorgehensweise nachteilig auswirken werde. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Eifelkreis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, für die betroffenen Personen rechtzeitig bis zum maßgeblichen Stichtag einen berücksichtigungsfähigen Registereintrag herbeizuführen, gebe es nicht.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 03.03.2026, 1 K 5770/25 .TR