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09.04.2026

Streitwertbemessung bei Gewerbesteuermessbescheiden: Keine Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG

Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer. § 52 Abs. 3 GKG findet nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2026 (Az. 1 K 134/22) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Frage des Streitwerts bei Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag.

Verfahrensgegenständlich war im Hauptsacheverfahren die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 20XX, mit welcher der Messbetrag auf XXX EUR festgestellt worden ist. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass sich der isolierte Streitwert für diesen Bescheid auf XXX EUR x XXX % (Gewerbesteuer-Hebesatz für die Stadt XXX) = XXX EUR beläuft.

Hiervon ausgehend begehrt der Klägervertreter im Kostenfestsetzungsverfahren eine Streitwerterhöhung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG mit dem dreifachen Wertansatz. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sei für den Streitwert grundsätzlich die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Steuer maßgebend. Dieser Wert sei nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben. Die Vorschrift sei hier anwendbar, da es sich um einen Dauersachverhalt handle und weitere Streitjahre bereits beim Finanzamt anhängig seien. Das Finanzamt dagegen meint, § 53 Abs. 3 GKG sei nicht anwendbar, da sich ein Gewerbesteuermessbetragsbescheid nicht unmittelbar auf eine Geldleistung beziehe.

Das Gericht entschied im Sinne der Behördenansicht. Der Streitwert sei gem. § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer festzusetzen. § 52 Abs. 3 GKG finde nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung. In seiner Begründung setzte sich das Gericht ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der Streitwerterweiterung des § 52 Abs. 3 GKG auseinander. Danach könne bei Klagen gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag »eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt« betreffe. Vielmehr richte sich die Klage gegen einen Grundlagenbescheid, bei dem lediglich die Auswirkungen in dem vor Gericht anhängigen Streitjahr streitwertrelevant seien. Mittelbare Auswirkungen auf gleichgelagerte – nicht bei Gericht anhängige – Streitjahre könnten nicht berücksichtigt werden.

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Beschluss 1 K 134/22 vom 16.02.2026