02.04.2026
Legt das Gericht als Teilnahmeort für eine Videoverhandlung die Kanzlei des Anwalts fest, werden die Reisekosten des Mandanten dorthin erstattet.
Hat das Gericht zwar das persönliche Erscheinen des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung angeordnet, aber eine Videoverhandlung gestattet und dafür ausdrücklich die Kanzlei des Anwalts festgelegt, so erhält der Mandant dennoch die Reisekosten erstattet – nur eben die zum Kanzleiort und nicht zum Gericht. Dies hat das Bayerische LSG entschieden (Beschluss vom 10.03.2026, Az. L 12 RF 16/25).
Das LSG hatte für eine geplante mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des Mandanten angeordnet. Dessen Anwalt beantragte daraufhin die Videoverhandlung aus seinen Kanzleiräumlichkeiten, weil diese für den in Österreich wohnhaften Mandanten zumindest etwas näher (ca. 100 km) lagen als der Gerichtsort in München. Das Gericht genehmigte die Videoverhandlung und legte als Ort hierfür besagte Kanzlei fest, die Verhandlung war auf 10 Uhr terminiert. Der Mandant reiste am Vortag an, übernachtete vor Ort und nahm wie geplant in den Kanzleiräumen von 10:05 Uhr bis 10:40 Uhr an der Verhandlung teil.
Mit seinem Entschädigungsantrag für die Reisekosten (ca. 700 km hin und zurück mit dem Pkw, Tunnelmaut, Übernachtung und Verpflegung) drang er jedoch zunächst bei der Kostenbeamtin nicht durch. Die Begründung: Sein persönliches Erscheinen vor Gericht sei angeordnet gewesen, er sei jedoch nicht vor Gericht und damit nicht am Verhandlungsort erschienen.
Reisekosten zur Videoverhandlung werden ersetzt
Dagegen ging der Mandant erfolgreich vor, der 12. Senat (Kostensenat) des BSG gab dem Antrag statt: Es bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Gestatte das Gericht die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung (nur) an einem ausdrücklich festgelegten anderen Ort als dem Gericht, bestehe auch ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten zu ebendiesem Ort.
Nach dem JVEG werden einem Beteiligten Auslagen und Zeitverlust wie bei einem Zeugen erstattet, sofern – wie hier – sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist und derjenige auch tatsächlich an der Verhandlung teilgenommen hat. Da das Gericht gleichzeitig das persönliche Erscheinen des Antragsteller angeordnet und die Teilnahme an der Verhandlung per Videoübertragung gestattet habe, sei eine physische Präsenz im Sitzungssaal nicht erforderlich gewesen – er sei nicht etwa i. S. d. § 111 Abs. 1 SGG »ausgeblieben«. Vielmehr habe der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt (vgl. BT-Drs. 20/8095, S. 75), dass als persönliches Erscheinen auch die gestattete Teilnahme an der Videokonferenz gelte.
Der Anspruch auf Erstattung beschränke sich auf die von und zu dem Ort der Gestattung objektiv erforderlichen Fahrtkosten und objektiv erforderliche Übernachtungskosten (nach § 5 JVEG) – hier: 372 Euro für Hin- und Rückfahrt, Tunnelmaut, Übernachtung und eine Verpflegungspauschale.
Die Fahrstrecke sei von der Wohnung des Antragstellers zur Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten und zurück mit dem Pkw zu berechnen; eine Erstattung von Kosten für eine fiktive Fahrt zum Gerichtsort komme insofern nicht in Betracht. Die Übernachtung sei notwendig gewesen, weil es dem Mandanten nicht zuzumuten gewesen sei, so früh loszufahren, dass er die Strecke von ca. 350 km mit ausreichendem Zeitpuffer für Staus und Parkplatzsuche auch tatsächlich bis 10 Uhr hätte bewältigen können.
BRAK, Mitteilung vom 30.03.2026 zum Beschluss L 12 RF 16/25 vom 10.03.2026