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17.03.2026

Grad der Behinderung: Einführung eines Verfahrens zur Mitteilung

Seit dem 01.01.2026 wurde ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung des Grads der Behinderung (GdB) eingeführt. Dies teilt das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern mit.

Von den Versorgungsämtern des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGuS) würden mit Zustimmung der Betroffenen alle steuerrelevanten Daten, die nach dem 31.12.2025 festgestellt worden sind, ausschließlich digital an die Finanzämter übertragen. Das bedeute, dass in den meisten Fällen Daten für das Veranlagungsjahr ab 2026 übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen wirkten die Feststellungen des Versorgungsamtes in die Veranlagungsjahre 2025 und früher zurück.

Zu beachten sei, dass das Finanzamt aus diesem Grund auch weiterhin Unterlagen zum Nachweis des Grades der Behinderung in Papierform anfordern werde, soweit das Veranlagungsjahr 2025 oder ein früheres Jahr betroffen ist. Sollte das Finanzamt Unterlagen anfordern, könne man davon ausgehen, dass diese nicht in elektronischer Form vorliegen, so das Finanzministerium.

Die Einwilligung zur Übermittlung des GdB gegenüber dem LAGuS ist laut Ministerium freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Sie stelle ab dem Veranlagungszeitraum 2026 den Nachweis des festgestellten GdB dar und sei eine Grundvoraussetzung zur Berücksichtigung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung in der Einkommensteuererklärung. Werde der Übermittlung nicht zugestimmt oder diese gegenüber dem LAGuS widerrufen, sei eine Berücksichtigung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung im Folgejahr ausgeschlossen.

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Internetseite vom 17.03.2026