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04.03.2026

Autobahnmaut: Nicht für Garten- und Landschaftsbaubetriebe

Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen für die Nutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen keine Mautgebühren entrichten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in drei Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller sind Betreiber von Garten- und Landschaftsbaubetrieben. Per Lkw (Zugmaschine) und Anhänger transportierten sie unter anderem auf Bundesautobahnen Maschinen und Geräte wie beispielsweise Großrasenmäher, um diese zu ihrem Einsatzort zu verbringen. Für die Nutzung der mautpflichtigen Abschnitte der Bundesautobahnen erhob die Toll Collect GmbH im Auftrag des Bundes Mautgebühren. Dagegen wandten sich die Antragsteller im Wege gerichtlicher Eilverfahren.

Die Eilanträge hatten Erfolg. Die Antragsteller müssten für die Nutzung der Bundesautobahnen keine Maut zahlen, entschied das VG. Sie fielen als Garten- und Landschaftsbaubetriebe unter die von der Maut ausgenommene so genannte "Handwerkerausnahme". Eine Maut dürfe danach nicht erhoben werden, wenn das Fahrzeug weniger als 7,5 Tonnen wiege und Material, Ausrüstungen oder Maschinen befördere, die für den Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus benötigt würden. Das sei hier jeweils der Fall gewesen.

Gegen die Beschlüsse ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 9 S 1/26 und OVG 9 S 2/26) eingelegt worden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 23. und 26.02.2026, VG 38 L 126/26 und andere, nicht rechtskräftig