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03.03.2026

Essensgutschein: Wie man die Mittagspause steuerfrei genießen kann

Ein Mittagessen auf Kosten des Arbeitgebers – eine Essensmarke macht es möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen könne das für den Arbeitnehmer sogar steuerfrei sein, informiert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Ein Essensgutschein sei ein bargeldloser Essenszuschuss, den Arbeitnehmer in Gestalt eines Papierzettels mit Barcode vom Arbeitgeber bekommen. Einlösen könne man diese Wertmarken in der Regel in Restaurants und Supermärkten, beim Bäcker oder Metzger. Steuerrechtlich handele es sich dabei um einen "Sachbezug".

Für Verpflegung und Unterkunft hat der Staat laut VLH so genannte Sachbezugswerte festgelegt: Ein Mittagessen liege zum Beispiel ab 2026 bei 4,57 Euro. Dabei handele es sich um einen "geldwerten Vorteil". Dieser sei eigentlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Allerdings: Ist der Wert der Essensmarke höher als der Sachbezugswert, so muss der Arbeitnehmer laut VLH auf diesen Mehrwert weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Allerdings dürfe der Wert der Essensmarke höchstens 3,10 Euro höher sein als der Sachbezugswert für das Mittagessen.

Den verbleibenden geldwerten Vorteil müsse man eigentlich wie seinen normalen Lohn versteuern. Die VLH weist aber auf eine günstigere Variante hin: Der Arbeitgeber übernimmt die Pauschalbesteuerung des Sachbezugswertes. Das bedeute, dass er die Essensmarken pauschal mit 25 Prozent besteuert. Dann bekomme man seinen Essensgutschein brutto wie netto, müsse also weder Steuern noch Sozialabgeben dafür bezahlen.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 27.02.2026