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27.02.2026

Ärztliche Zwangsmaßnahmen: Sollen künftig auch außerhalb eines Krankenhauses möglich sein

Wenn betreute Personen sich weigern, eine erforderliche ärztliche Behandlung an sich vornehmen zu lassen, müssen sie bisher in ein Krankenhaus verbracht und dort stationär behandelt werden – notfalls mit Zwang. Dieser strikte Krankenhausvorbehalt soll gelockert werden. Das Bundesjustizministerium hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt. Mit den Änderungen sollen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umgesetzt werden.

Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, an welchem Ort solche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, wenn sie grundsätzlich zulässig sind. Künftig sollen ärztliche Zwangsmaßnahmen in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden können – etwa in der Einrichtung, in der die betreute Person lebt. Dass soll immer dann gelten, wenn die die Durchführung im Krankenhaus oder die Verbringung dorthin für die betroffene Person unzumutbar ist.

Allerdings hält das Bundesjustizministerium die Voraussetzungen dafür sehr eng: Der Ort, an dem die Maßnahme stattdessen durchgeführt werden soll, soll nahezu Krankenhausstandard haben müssen. Zudem darf die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht dafür sorgen, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des Betreuten von vergleichbarem Gewicht droht.

Mit den Änderungen solle sichergestellt werden, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung "ultima ratio" bleibt, also letztes Mittel. Diesen Grundsatz habe auch das BVerfG besonders betont, so das Justizministerium. Gleichzeitig solle sichergestellt werden, dass der Wille der Betroffenen, etwa aus einer Patientenverfügung, festgestellt und beachtet wird. Das alles solle dafür sorgen, dass die Selbstbestimmung der Betroffenen möglichst weitgehend gewährleistet wird.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PM vom 26.02.2026