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27.02.2026

Reiseveranstalter: Muss über Ausreisebestimmung informieren

War es rechtens, dass die Fluggesellschaft die Beförderung in das Urlaubsland verweigert hat, nur weil das digitale Einreiseformular beim Check-In nicht vorlag? Das damit befasst Landgericht (LG) München II hat diese Frage zwar nicht beantwortet, den Pauschalreiseveranstalter aber gleichwohl zur Rückzahlung des Reisepreises und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Eheleute hatten über ein Online-Vermittlungsportal eine Pauschalreise von München nach Santo Domingo (Dominikanische Republik) gebucht. Im bezahlten Reisepreis von 3.640 Euro waren Flug, Transfer mit Hotelaufenthalt und All-Inclusive-Verpflegung enthalten. Der Reiseveranstalter verwies im Hinblick auf die Einreisebestimmungen auf die Informationsinternetseiten des Urlaubslandes. Danach mussten alle Reisenden zu Ein- und Ausreisezwecken ein einheitliches elektronisches Formular ("E-Ticket") frühestens 72 Stunden vor Ankunft und spätestens bei der Grenzkontrolle am Flughafen bei Einreise in die Dominikanische Republik ausfüllen. Sie informierte weiter darüber, dass die Fluggesellschaft den QR-Code nicht einlesen müsse und die dominikanischen Flughäfen über kostenloses W-LAN für das Ausfüllen des Formulars verfügten.

Am Flughafen teilte das Hilfspersonal der Fluggesellschaft dem Ehepaar mit, dass sie zur Beförderung ein E-Ticket in Form eines QR-Codes benötigten. Dem Ehepaar gelang es zwar, einen solchen QR-Code zu generieren. Es verpasste jedoch den Check-In und durfte nicht in das Flugzeug einsteigen.

Mit seiner Klage verlangte das Paar eine Erstattung des restlichen Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit und einen Ersatz für nutzlose Aufwendungen in Höhe von 65,40 Euro.

Das LG München II gab ihm recht. Der Pauschalreiseveranstalter hätte das Ehepaar ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Fluggesellschaft ein E-Ticket bereits bei der Ausreise verlangt. Der Reiseveranstalter habe bereits aufgrund des Umstandes, dass das Luftverkehrsunternehmen allein sein Vertragspartner ist, dessen Bestimmungen und Praxis kennen und das Ehepaar entsprechend informieren." Dass dieser Hinweis erfolgt war, konnte der beklagte Reiseveranstalter nicht nachweisen. Er wurde dazu verurteilt, den Eheleuten den Reisepreis vollständig zurückzuzahlen, die nutzlosen Aufwendungen zu erstatten und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu zahlen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.

Landgericht München II, 6 O 3835/24, nicht rechtskräftig