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25.02.2026

Steuernachzahlung: Was nun?

Manchmal fordert das Finanzamt nach der Steuererklärung eine Steuernachzahlung. In diesem Zusammenhang können Fragen aufkommen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) gibt Antworten.

Wenn der Steuerbescheid anders ausfällt als erwartet, solle man am besten einen Blick auf den Erläuterungsteil werfen – den Text am Ende des Bescheids. Hier erkläre das Finanzamt, ob es von den Angaben des Erklärenden abgewichen ist und warum.

Gegen den Steuerbescheid könne man innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Das ist aus Sicht der VLH sinnvoll, wenn das Finanzamt Sonderausgaben oder Werbungskosten nicht anerkannt hat. Sei nur ein Formfehler aufgetreten, wie ein Zahlendreher oder eine übersehene Quittung, genüge dagegen oft auch ein Antrag auf schlichte Änderung.

Ist der Steuerbescheid in Ordnung, müsse man zahlen. Ein Einspruch oder ein Antrag auf schlichte Änderung hätten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Spätestens zum Fälligkeitstag, der im Bescheid zu finden sei, müsse man die geforderte Summe erst einmal überweisen. Habe sich das Finanzamt geirrt, erhalte man sein Geld dann nach der Klärung des Falles zurück.

Etwas anderes gilt laut VLH nur, wenn man Einspruch eingelegt und einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt hat. Stimme das Finanzamt diesem Antrag zu, müsse man die Nachzahlung vorerst nicht überweisen. Erweise sich die Nachforderung aber als rechten, kämen dann allerdings zur ursprünglichen Summe noch Zinsen hinzu.

Aber was macht man, wenn man gerade nicht flüssig ist? Hier könne eine Stundung durch das Finanzamt in Betracht kommen, weiß die VLH. Das sei möglich, wenn man belegen könne, dass die Steuernachzahlung einen in große finanzielle Schwierigkeiten bringt. Die Stundung könne komplett erfolgen oder nur für einen Teil der Summe. Außerdem könne das Amt auch eine Ratenzahlung erlauben.

Für eine Stundung müsse man einen formlosen Antrag an das Finanzamt schicken. Das sei nicht rückwirkend möglich, müsse also erfolgen, bevor die Nachzahlung fällig ist. Eine E-Mail oder eine Nachricht via ELSTER reiche. In dem Antrag müsse man die Gründe beschreiben, warum man die Steuerschulden gerade nicht begleichen kann. Wer eine Ratenzahlung wünsche, sollte das angeben und am besten auch gleich einen Tilgungsplan dazulegen. Das erhöht laut VLH die Chance, dass das Finanzamt dem Antrag zustimmt. Wer dann aber eine vereinbarte Rate nicht rechtzeitig zahle, müsse damit rechnen, dass das Finanzamt die Stundung beendet. Gegebenenfalls werde die gesamte Restschuld sofort fällig.

Der Nachzahlungsbetrag sei an das Finanzamt zu überweisen, eine Bareinzahlung sei nicht möglich. Man könne dem Finanzamt alternativ ein Lastschriftmandat erteilen. Dann verpasse man auch keine Zahlungen.

Zahle man seine Schulden erst nach dem Fristdatum im Steuerbescheid, entsteht laut VLH automatisch ein Säumniszuschlag. Er betrage ein Prozent der geforderten Summe pro Verspätungsmonat.

Normalerweise müsse die fällige Steuer genau an dem Tag beim Finanzamt gutgeschrieben sein, der im Steuerbescheid angegeben ist. Nur bei Überweisungen gelte noch eine so genannte Schonfrist von drei Tagen.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 23.02.2026