25.02.2026
Facebooks so genannte Freunde-Finder-Funktion verstößt gegen Datenschutzrecht. Das hat das Landgericht (LG) Berlin II auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden. Denn über die Freunde-Finder-Funktion bekomme Facebook auch Zugriff auf persönliche Daten von Personen, die Facebook selbst gar nicht nutzten. Das sei unzulässig.
Das Gericht untersagte dem Facebook-Betreiber Meta außerdem, für personalisierte Werbung Nutzungsprofile der registrierten Mitglieder zu erstellen, ohne deren Zustimmung einzuholen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
"Wenn Facebook-Mitglieder die Freunde-Finder-Funktion aktivieren, werden die Kontaktdaten vom Handy auf einen Server der Facebook-Konzernmutter Meta hochgeladen", erläuterte Ramona Pop, vzbv-Vorständin. So bekomme Meta auch Daten von Leuten, die gar nicht bei Facebook registriert seien – etwa weil sie das soziale Netzwerk bewusst nicht nutzten. Das habe das LG Berlin II jetzt für rechtswidrig erklärt. Es fehle eine nach der Datenschutzgrundverordnung erforderliche Rechtsgrundlage.
Das Gericht habe Meta außerdem untersagt, personenbezogene Daten zu Werbezwecken zu Nutzungsprofilen zusammenzuführen, ohne dafür die Einwilligung der registrierten Mitglieder einzuholen. Meta hatte laut vzbv unter anderem deren Facebook-Aktivitäten ohne Erlaubnis ausgewertet, um personalisierte Werbung zu schalten. Nach Überzeugung des Gerichts diente diese umfassende Datenverarbeitung in erster Linie dem Gewinninteresse des Unternehmens. Um den Vertrag mit den Usern zu erfüllen, sei das nicht notwendig. Es sei davon auszugehen, dass die Plattform von Usern allein wegen der sozialen Interaktionsmöglichkeiten und nicht wegen der personalisierten Werbung genutzt werde.
Keinen Erfolg hatte der Antrag der Verbraucherschützer, Meta die Erstellung von Nutzungsprofilen von nicht registrierten Besuchern der Facebook-Seiten zu verbieten. Diese von Meta bestrittene Datenverwendung sei nicht ausreichend belegt, so das Gericht.
Der vzbv hat eigenen Angaben zufolge außerdem vergeblich beanstandet, dass Facebook besonders sensible Daten, etwa zu religiösen und politischen Ansichten oder Gesundheitsinformation, ohne wirksame und ausreichend transparente Einwilligung der Betroffenen für Profilbildungszwecke verwende. Nach Auffassung des Gerichts sei die von Meta dafür eingeholte Einwilligungserklärung hinreichend konkret gewesen; die gesetzlichen Anforderungen seien erfüllt.
Wie der vzbv mitteilt, hat Meta Berufung beim Kammergericht eingelegt. Der vzbv werde hinsichtlich des abgewiesenen Antrags Anschlussberufung einlegen. Daher sei das Urteil des LG noch nicht rechtskräftig.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 24.02.2026 zu Landgericht Berlin II, Urteil vom 02.12.2025,15 O 569/18, nicht rechtskräftig