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24.02.2026

Gartenbaufirma nimmt Grenzbepflanzung vor: Mangels Auftrags kein Geld

Wenn jemand Leistungen erbringt, obwohl er genau weiß, dass darüber noch kein Vertrag geschlossen wurde, kann er keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen. Das musste der Betreiber einer Gartenbaufirma lernen, nachdem er Bepflanzungen auf einem Grundstück vorgenommen hatte, ohne zuvor von den Eigentümern beauftragt worden zu sein.

Zwei Nachbarn wollten ihre Grundstücksgrenze bepflanzen. Sie suchten daher gemeinsam ein Gartencenter auf und ließen sich dort beraten. Es wurde ein handschriftlicher Plan erstellt und die Pflanzen durch die beiden Nachbarn gekauft. Eine Mitarbeiterin des Gartencenters wies die Nachbarn darauf hin, dass das Gartencenter selbst keine Pflanzungen vornehme, man aber mit einem externen Gartenbaubetrieb zusammenarbeite. Dieser könne die Arbeiten durchführen. Die Kontaktdaten wurden ausgetauscht.

Wenige Tage später erschien unangekündigt ein Mitarbeiter des Gartenbaubetriebs zur Besichtigung der Örtlichkeit. Da nur einer der beiden Nachbarn, der Beklagte, anwesend war, erklärte dieser dem Mitarbeiter des Gartenbaubetriebs, was geplant war. Einige Tage später führte der Gartenbaubetrieb die Arbeiten aus und stellte dem beklagten Nachbarn rund 3.875 Euro in Rechnung. Dieser jedoch verweigerte die Zahlung. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag erteilt – weder im Gartencenter noch bei der Besichtigung vor Ort.

Der Gartenbaubetrieb verklagte den Nachbarn auf Zahlung. Erfolg hatte er damit nicht. Zur Überzeugung des Gerichts steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass bei dem Verkaufsgespräch betreffend die Pflanzen nicht zugleich auch eine bindende Beauftragung des Gartenbauers, vermittelt durch die Mitarbeiterin des Gartencenters, in Rede stand. Vielmehr habe die Mitarbeiterin des Gartencenters – ausweislich ihrer eigenen glaubhaften Aussage – lediglich auf die Möglichkeit einer Beauftragung externer Gärtner hingewiesen und dabei den klagenden Gartenbaubetrieb unter Angabe deren üblichen Stundensatzes empfohlen. Allen beim Verkaufsgespräch im Gartencenter anwesenden Personen sei also bewusst gewesen, dass lediglich der Erwerb der Pflanzen in bindender Weise vereinbart werden sollte, nicht auch die Durchführung der Bepflanzung durch den empfohlenen Betrieb.

Dieser habe auch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, fährt das AG fort. Um die auf den Grundsätzen der Privatautonomie fußende Risikoverteilung nicht zu umgehen, seien die Regeln zur Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anwendbar, wenn der Geschäftsführer weiß, dass ein Vertrag bei der Erbringung von Leistungen (noch) nicht geschlossen ist. Ein Anspruch ergibt sich für das AG München auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Abschließend hält das Gericht fest, dass sämtliche Ansprüche jedenfalls als unbestellte Leistung gemäß § 241a Bürgerliches Gesetzbuch ausgeschlossen seien.

Amtsgericht München, Urteil vom 05.08.2025, 172 C 28655/24, rechtskräftig