24.02.2026
Eine Polizeikommissarin lässt ihren Geschlechtseintrag von männlich auf weiblich ändern, um über die Frauenförderung bessere Beförderungschancen zu haben. Doch der Plan ging nicht auf. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschied, dass sie aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden darf. Es hat zudem die Eilanträge der Kommissarin, die darauf gerichtet waren, die Beförderung von Kollegen vorläufig zu untersagen, abgelehnt.
Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Kommissarin bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt in Frage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, sei rechtlich nicht zu beanstanden, so das VG. Denn die Einleitung dieses Verfahrens sei nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruhe auf verschiedenen Äußerungen der Kommissarin gegenüber Kollegen, die sie nicht bestritten habe und die darauf schließen ließen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.
Kollegen berichteten, dass der ehemalige Kommissar im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang gelesen habe, in dem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei. Daraufhin habe der Kommissar angekündigt: "Das mache ich auch". Er habe dann tatsächlich seinen Geschlechtseintrag ändern lassen und kurz darauf gegenüber einer Kollegin geäußert: "Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar." und: "Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten." Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stelle eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirke und geeignet sei, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören, so das VG. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt habe, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung sei unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags eine andere Motivation maßgeblich war.
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, PM vom 23.02.2026 zu 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26