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19.02.2026

Bemessungsgrundlage: Minderung durch Herstellerrabatte auf Arzneimittel

Die Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferungen von pharmazeutischen Unternehmen an eine Apotheke ist um die später an zentrale Abrechnungsstellen der Apotheken oder Unternehmen der privaten Krankenversicherung gezahlten Abschläge nach § 130a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches V und § 1 des Gesetzes über Rabatte von Arzneimitteln zu mindern. Das ist in der Rechtsprechung geklärt.

Ebenso geklärt ist laut Bundesfinanzhof weitgehend, dass der Abschlag zur Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage in einen Entgelt- und einen Umsatzsteueranteil aufzuteilen ist.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.01.2026, V B 71/24