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17.02.2026

Steuerberater: Muss beSt auch in eigenen Angelegenheiten nutzen

Ein Steuerberater, der in eigener Sache oder als Vertreter eines Angehörigen Klage vor dem Finanzgericht erhebt, ist zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet. Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt das auch dann, wenn der Steuerberater als Privatperson auftritt und seine Berufszulassung nicht offenlegt.

Den zugrunde liegenden § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) legt der BFH statusbezogen aus: Maßgeblich sei die abstrakte Eigenschaft als Steuerberater, nicht die konkrete Rolle im Verfahren.

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht laut BFH auch dann, wenn der Steuerberater aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht möchte, dass Kanzleimitarbeiter private Vorgänge einsehen können. Denn er könne technische Vorkehrungen treffen, um dies zu verhindern – oder andere sichere Übermittlungswege nach § 52a Absatz 4 FGO zu nutzen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2025, VIII R 2/25