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17.02.2026

Drohne stürzt auf Tanklager: Drohnenpilot muss nicht zahlen

Ein Raffineriebetreiber ist mit seiner Klage gegen einen Drohnenpiloten gescheitert, dessen Drohne auf das Betriebsgelände samt Tanklager gestürzt war. Ein Schaden war nur insofern entstanden, als der Raffineriebetreiber nach dem Vorfall zeitweise die Sicherheitsmaßnahmen erhöhte, was mit Kosten verbunden war.

Nachdem seine Flugdrohne auf das Betriebsgelände gestürzt war, klingelte der Pilot am Tor des Geländes, nannte der Leitstelle seinen Namen und schilderte den Vorfall sowie die Absturzstelle. Ein Mitarbeiter gab ihm die – durch den Absturz zerstörte –Drohne zurück.

Vier Monate später klagte der Raffineriebetreiber auf Schadensersatz, Auskunft und Unterlassung. Er begründete den geltend gemachten Schadensersatz damit, dass nach dem Vorfall auf Anraten der Polizei die Sicherheitsmaßnahmen (Objektschutz) für die Dauer von zwei Wochen erhöht worden seien. Dadurch seien Mehrkosten von rund 10.000 Euro entstanden.

Das Landgericht (LG) München II wies die Klage ab. Zwar habe der Drohnenpilot zumindest fahrlässig gehandelt, als er – ohne ausdrücklich Zustimmung der Klägerin – seine Drohne neben dem von der Deutschen Flugsicherung als "Industrieanlage" gekennzeichneten Betriebsgelände hat fliegen lassen. Denn § 21h Abs.atz 3 Nr. 3 Luftverkehrs-Ordnung regele, dass der Betrieb von unbemannten Fluggeräten über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers der Einrichtung zulässig sei. Eine ausdrückliche Zustimmung habe der Betreiber der Raffinerie dem Piloten nicht erteilt.

Trotz Pflichtverletzung haftet letzterer aber nicht für die Mehraufwendungen. Denn der Raffineriebetreiber habe dem Gericht nicht überzeugend darlegen können, warum wegen dieser Pflichtverletzung eine zusätzliche Bewachung zweckmäßig und notwendig gewesen sei. Er habe zwar bestritten, dass der Pilot sich bei der Leitstelle gemeldet und Personalien, Umstände und Absturzstelle der Drohne mitgeteilt hatte. Gleichzeitig habe er aber nicht erklären können, wie dann der Mitarbeiter die Drohne finden und zurückgeben konnte. Der Betreiber der Raffinerie musste damit um die Umstände des Drohnenabsturzes gewusst haben, folgert das LG. Auch sei die Drohne zerstört worden. Daher habe keine konkrete Gefahrensituation, die eine Zusatzbewachung erforderlich gemacht habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.

Landgericht München II, Urteil vom 13.02.2026, 14 O 4225/24, nicht rechtskräftig