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13.02.2026

Tagesabschlüsse: Steuerschätzung bei fehlenden Stornobuchungen

Wenn Bargeschäfte abgewickelt werden, sieht die Finanzverwaltung die Gefahr, dass Einnahmen nicht vollständig erfasst werden. Der Gesetzgeber schreibt deshalb manipulationssichere Kassen vor. Damit sollen Steuerausfälle durch falsche, gelöschte und später veränderte Kassenaufzeichnungen bekämpft werden. Entspricht die Kassenführung nicht den geltenden Vorschriften, droht eine Hinzuschätzung des Jahresumsatzes. Im bereits dritten Rechtsgang geht es laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz um die Frage, in welchem Umfang das Finanzamt bei formellen Fehlern in der Kassenführung Steuern im Wege der Schätzung hinzurechnen darf.

Nicht streitig sei hingegen, dass eine Schätzung überhaupt zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.07.2025, X R 23-24/21). Der BFH führe aus, dass ein formeller Buchführungsmangel, der eine Schätzungsbefugnis nach der Abgabenordnung begründet, auch dann vorliegen kann, wenn ein Kassensystem zwar Stornierungen zulässt, diese aber systembedingt in den Tagesabschlüssen beziehungsweise Z-Bons nicht ausgewiesen werden. Die verwendete EDV-Kasse habe Tagesbelege ausgegeben, die zwar mit Datum und Gesamtsumme versehen waren, jedoch nicht fortlaufend nummeriert worden seien. Diese und weitere Mängel – wie das Fehlen von Angaben zur Zahlungsweise und zur Uhrzeit – seien im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 festgestellt worden. Zudem seien zu den Bilanzstichtagen keine Inventuren zur Ermittlung des Warenbestands durchgeführt worden. Der Steuerzahler trug laut BdSt vor, dass sich derartige Mängel auf die Erfassung der Einnahmen nicht ausgewirkt hätten. Dem seien weder das Finanzamt noch das Finanzgericht gefolgt. Streitpunkt sei vielmehr gewesen, auf welche Weise die Steuer zu schätzen ist.

Eine so genannte Ausbeutekalkulation – etwa im Verhältnis 70 Prozent Speisen und 30 Prozent Getränkekonsum – sei für die Prüferin nicht in Betracht gekommen, da unter anderem bei den Portionsgrößen erhebliche Unterschiede bestehen, sodass eine betriebsinterne Kalkulation nach ihrer Auffassung nicht möglich gewesen sei. Stattdessen seien Hinzuschätzungen auf Grundlage der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2011 vorgenommen worden, deren Anwendung der Steuerpflichtige angezweifelt habe. Zugrunde gelegt worden sei der unterste in der Richtsatzsammlung 2011 für Gastronomiebetriebe ausgewiesene Rohgewinnaufschlagsatz von 186 Prozent; zusätzlich sei ein Sicherheitsabschlag von 30 Prozent berücksichtigt worden.

Die dagegen gerichtete Klage habe im ersten Rechtsgang keinen Erfolg gehabt, so der BdSt. Das Finanzgericht (FG) habe eine eigene Schätzung vorgenommen, indem es die Umsatzerlöse des Klägers auf Grundlage einer vom Gericht selbst ermittelten Bezugsgröße durch pauschale Sicherheitszuschläge erhöhte. Dies habe zu noch höheren Hinzuschätzungsbeträgen geführt. Daher habe das FG unter Berufung auf das so genannte Verböserungsverbot die Hinzuschätzung des Finanzamts der Höhe nach bestätigt, erklärt der Steuerzahlerbund. Im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde habe der BFH das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil mit Beschluss aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang habe das FG seine eigene Schätzung verworfen und sich vollständig der Schätzung des Finanzamts angeschlossen. Mittels Revision sei der Steuerpflichtige erneut gegen die rechtliche Beurteilung vorgegangen. Auch diesmal habe der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Grund war laut BdSt weiterhin, dass Finanzamt und Finanzgericht die Methodik der Schätzung nicht hinreichend begründet hatten – wenngleich sie zur Schätzung befugt und bei der Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei seien, solange sie den Ermessensgrundsatz beachten. Dies sei nur dann der Fall, wenn mehrere Schätzungsmethoden gleichermaßen geeignet sind, erläutert der BdSt. Hier sei das fraglich gewesen. Der BFH verfüge selbst über keine eigene Schätzungsbefugnis. Er weise darauf hin, dass ohne Einzeldaten zu Warenverkäufen und -einsatz eine Aufschlagskalkulation nicht möglich ist. Ist zudem auch kein innerer Betriebsvergleich möglich, bleibe nur ein Sicherheitszuschlag.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 13.02.2026