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13.02.2026

Störungen bei der Flugsicherung: Staat kann für wirtschaftlichen Schaden haften

Wenn bei einer staatlichen Flugsicherung Funktionsstörungen auftreten und eine Fluggesellschaft deswegen Flüge absagen muss, kann es sein, dass der Staat den dadurch der Airline entstandenen wirtschaftlichen Schaden ersetzen muss. Das Unionrecht zumindest legt das nahe, wie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt.

Austrian Airlines hatte im Sommer 2016 mehrere Flüge am Flughafen Wien-Schwechat annullieren müssen, weil ein von Austro Control betriebener Nachrichtenvermittlungsserver nicht funktionierte. Austro Control ist die staatliche Flugsicherung Österreichs. Austrian Airlines verklagte den österreichischen Staat vor den österreichischen Gerichten auf Ersatz des wirtschaftlichen Schadens.

Laut österreichischem Obersten Gerichtshof (OGH) setzt eine Haftung des österreichischen Staates nach österreichischem Recht voraus, dass die EU-Flugsicherungsvorschriften, die in erster Linie die Flugsicherheit im Blick hätten, auch dem Schutz der Luftraumnutzer wie Austrian Airlines vor Vermögensschäden dienen, die durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Versäumnis des Dienstleisters für Flugverkehrsdienste wie Austro Control verursacht worden seien. Die Verpflichtung von Austrian Airlines, Gebühren zu entrichten, um die Dienste von Austro Control in Anspruch zu nehmen, spricht aus Sicht des OGH für eine solche Auslegung. Der OGH hat den EuGH hierzu um Vorabentscheidung ersucht.

Dieser hat die Ansicht des OGH bestätigt: Die EU-Flugsicherungsvorschriften bezweckten auch, die Luftraumnutzer vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen, die durch einen schuldhaften Verstoß des Dienstleisters für Flugverkehrsdienste gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verursacht werden. Die EU-Regeln verlangten nämlich, dass die Dienstleister für Flugverkehrsdienste den Bedürfnissen der Luftraumnutzer angemessen Rechnung tragen, indem sie die Sicherheit, die Kontinuität, die Nachhaltigkeit, die Wirksamkeit und die Kosteneffizienz ihrer Dienste gewährleisten. Diese Dienste seien für die Tätigkeiten der Luftraumnutzer, die im Übrigen die wirtschaftlichen Kosten dafür trügen, unerlässlich.

Weiter führt der EuGH aus, es sei nun Sache des OGH, festzustellen, ob der österreichische Staat unter Berücksichtigung der Antwort des EuGH für den von Austrian Airlines erlittenen wirtschaftlichen Schaden haftbar gemacht werden kann, der durch ein etwaiges schuldhaftes Versäumnis von Austro Control verursacht worden sein soll.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.02.2026, C-408/24