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11.02.2026

IP-Datenverkehr: Deutsche Telekom kann von Meta-Tochterunternehmen Entgelt verlangen

Die Deutsche Telekom hat zu Recht von der Edge Network Services Ltd., einem Meta-Tochterunternehmen, mehr als 30 Millionen Euro Vergütung für von ihr erbrachte Leistungen verlangt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf folgert einen entsprechenden Anspruch aus einem konkludenten Vertragsschluss durch die Inanspruchnahme der Leistungen.

Die Deutsche Telekom macht gegenüber der Edge-Network für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren Vergütungsansprüche in Millionenhöhe auf Grundlage der von ihr erstellten Abrechnungen geltend. Die Ansprüche beziehen sich auf von ihr behauptete Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von IP-Datenverkehr zwischen den Netzwerken, der bei der Nutzung der Meta-Anwendungen Facebook, WhatsApp und Instagram anfällt. Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Telekom Zahlungsansprüche zustehen.

Das Landgericht (LG) Köln hatte einen vertraglichen Anspruch von über 20 Millionen Euro bejaht. Es hatte angenommen, dass ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei. Schließlich habe Edge Network die Privaten Interconnect-Verbindungen zur Herstellung der Zusammenschaltung der beiden Netzwerke (so genanntes Peering) nach Beendigung eines früheren Vertrages weiterhin in Anspruch genommen. Dadurch sei zwischen den Parteien konkludent ein neuer Vertrag geschlossen worden. Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nichtig. Die Deutsche Telekom habe zwar eine marktbeherrschende Stellung im Hinblick auf ihre Endnutzer. Jedoch bestehe eine solche Gegenmacht von Edge Network, dass die Telekom ihre Marktmacht dieser gegenüber nicht habe ausüben können.

Das OLG hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Edge Network habe das Angebot der Deutschen Telekom zum Abschluss einer Interimsvereinbarung zur einstweiligen vertraglichen Regelung des Datenaustauschs angenommen, indem die Private Interconnect Verbindungen nach dem Auslaufen des ursprünglichen schriftlichen Vertrages für den Datenaustausch von ihr weiter genutzt und die von der Deutschen Telekom ihr angebotenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Peering weiterhin in Anspruch genommen worden seien. Das Verhalten von Edge Network sei aus Sicht eines verständigen objektiven Vertragspartners als Annahme des wenige Tage zuvor unterbreiteten schriftlichen Angebots zu werten. Die von Edge Network erklärten Vorbehalte gegen den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags seien angesichts des eindeutigen Erklärungswerts des tatsächlichen Verhaltens unbeachtlich. Dabei sei es Edge Network auch möglich gewesen, die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen.

Das OLG sieht in dem Verhalten der Deutschen Telekom auch keinen kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Vertrag sei daher auch nicht nichtig. Edge Network verfüge über erhebliche Gegenmacht, die hier ein Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung ausschließe. So habe – wie die spätere Entwicklung in dem Fall gezeigt habe – Edge Network die Möglichkeit gehabt, den direkten bilateralen Datenaustausch zwischen den beiden Netzwerken zu beenden, indem die Daten nunmehr über einen Drittanbieter ausgetauscht werden. Zudem beträfen die Meta-Dienste beinahe alle Verbraucher und damit auch die Endkunden der Deutschen Telekom. Diese stehe daher gegenüber ihren Kunden unter dem Druck, dass die Meta-Dienste mit ausreichender Qualität verfügbar sind.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann Edge Network Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2026, VI-6 U 3/24 [Kart], nicht rechtskräftig