10.02.2026
Eine Frau befand sich mit ihrem Hund in einem Park. Der Hund war nicht angeleint. In dem Park befand sich auch eine andere Frau, die ihre beiden Hunde zunächst an der Leine führte. Bevor es zu der Rauferei zwischen den Hunden kam, ließ auch letztere aus nicht aufklärbaren Gründen die Leine ihrer Hunde los.
Die spätere Klägerin versuchte die Hunde zu trennen. Dabei erlitt sie Verletzungen am Knie, am kleinen Finger der rechten Hand und musste auch eine gebuchte Urlaubsreise stornieren. Sie verlangte daher von der Beklagten, der Frau mit den zwei Hunden, unter anderem Ersatz der Storno-Kosten von 2.122 Euro sowie Schmerzensgeld. Der Hund der Klägerin erlitt Verletzungen und musste operiert werden.
Die Beklagte und deren Haftpflichtversicherung verwiesen auf die Verantwortlichkeit der Klägerin und verweigerten eine Zahlung.
Das AG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zu Schadensersatz in Höhe von 1.467,84 Euro sowie 1.500 Euro Schmerzensgeld. Die Haftungsquote sah das Gericht bei der Klägerin zu 1/3 und bei der Beklagten zu 2/3.
Die Beklagte hafte als Tierhalterin gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unabhängig davon, ob die Klägerin unmittelbar durch ihren oder durch einen der Hunde der Beklagten verletzt worden sei. Denn § 833 BGB begründe eine Gefährdungshaftung, die bereits dann eingreife, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat beziehungsweise insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht.
Eine solche Tiergefahr habe sich hier verwirklicht. Denn unstreitig habe zwischen den Hunden eine Rangelei stattgefunden. Diese stelle eine Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam.
Zu sehen sei jedoch auch, dass an der Auseinandersetzung der Hunde, bei dem die Klägerin und ihr Hund verletzt worden sind, auch der Hund der Klägerin beteiligt gewesen sei und die Klägerin selbst in die Rangelei eingegriffen habe.
Der tatsächliche Verursachungsbeitrag der beteiligten Hunde sei streitig. Er habe sich auch im Rahmen der informatorischen Anhörung der Parteien nicht weiter aufklären lassen. Während die Klägerin vorgetragen habe, dass die Hunde der Beklagten an der Leine gepöbelt hätten, während ihr Hund ruhig geblieben sei, habe die Beklagte behauptet, der Hund der Klägerin sei plötzlich von hinten aus dem Gebüsch aufgetaucht und auf ihre beiden Hunde zugekommen. Das AG München sah sich außerstande, einer der beiden Parteidarstellungen den Vorzug zu geben. Keine der Parteien habe auf das Gericht einen unglaubwürdigen Eindruck gemacht, auch seien beide Darstellungen an sich glaubhaft und nachvollziehbar.
Das Gericht bewertete bei Abwägung der bekannten Gesamtumstände, insbesondere, der Tatsache, dass die Beklagte Halterin von zwei an der Auseinandersetzung beteiligten Hunde war, die Mithaftung der Klägerin mit 1/3. Da durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden eine gesteigerte Rudeldynamik besteht, überwiege die spezifische Tiergefahr der Beklagten. Die Tiergefahr des Hundes der Klägerin sei nicht dadurch erhöht, dass dieser ohne Leine war. Denn als es zum letztendlichen Aufeinandertreffen der Hunde kam, seien auch die Hunde der Beklagten ohne Leine gewesen, sodass sich hier dieselben Gefahren gegenüberstanden hätten.
Amtsgericht München, Urteil vom 20.11.2025, 223 C 5188/25, rechtskräftig