06.02.2026
Immer wieder trägt ein Mann Kleidung, die der Amtskleidung von Kirchen zum Verwechseln ähnlichsieht. Er wird wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen verurteilt. Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) diese Entscheidung bestätigt hat, ist sie jetzt rechtskräftig.
Der Mann ist nach eigenen Angaben Begründer und Mitglied einer privaten Glaubensgemeinschaft in Paderborn. Er bezeichnet sich selbst als "geweihter Priester". Obwohl die Glaubensgemeinschaft keinerlei Verbindung zur römisch-katholischen Kirche hat, trug der Mann wiederholt Kleidung, die der von katholischen Priestern ähnlichsah. So gekleidet veröffentlichte er auch Fotos von sich im Internet.
Das OLG Hamm bestätigte die Auffassung von Amts- und Landgericht, dass dieses Verhalten strafbar ist. Der Angeklagte habe sich wegen Missbrauchs von Amtskleidung gemäß § 132a Strafgesetzbuch schuldig gemacht. Dass ihm möglicherweise von seiner privaten Glaubensgemeinschaft tatsächlich Titel verliehen wurden, hält das OLG für irrelevant. Denn Ämter und Amtsbezeichnungen privater Glaubensgemeinschaften unterfielen nicht dem Schutz des § 132a StGB. Ebenso wenig war für das OLG entscheidend, ob Außenstehende durch das Tragen der Kleidung tatsächlich über eine kirchliche Amtsstellung getäuscht wurden. Es genüge, dass bei durchschnittlicher, nicht besonders sorgfältiger Betrachtung im jeweiligen Kontext eine Verwechslungsgefahr bestünde. Die Kleidungsstücke müssten nicht tatsächlich von der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwendet werden.
Oberlandesgericht Hamm, PM vom 04.02.2026 zu 4 ORs 159/25