03.02.2026
Eine Baufirma soll ein Dach sanieren und plant, für dessen Vermessung eine Drohne einzusetzen, die Aufnahmen macht. Der Bewohner einer Dachgeschosswohnung in dem betroffenen Gebäude ist damit nicht einverstanden und begehrt einstweilen Rechtsschutz. Das Amtsgericht (AG) München meint, er müsse den Drohnenüberflug hinnehmen.
Das Bauunternehmen hatte die Hausbewohner am 04.01.2026 per Aushang im Hausflur auf den am 13.01.2026 geplanten Drohnenflug hingewiesen und mitgeteilt, dass auf den Aufnahmen erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich gemacht werden würden.
Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung des Gebäudes wandte sich wegen des Drohnenüberflugs am 05.01.2026 an das AG München und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dem Bauunternehmen sollte es untersagt werden, mittels Drohnenflug Bild- und Videoaufnahmen zu erstellen, auf denen personenbezogene Daten von ihm erfasst werden.
Das AG München wies den Antrag ab. Es meint, die Erstellung der Aufnahmen führe schon zu keinem rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Dachgeschossbewohners. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stelle ein Rahmenrecht dar. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens werde dabei durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert. Vielmehr sei der Schutzbereich durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren. Rechtswidrig sei der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Bei der Interessenabwägung sei auf Seiten der Baufirma einzustellen, dass durch die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflugs das Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehungen ermöglicht wird. Demgegenüber stehe die Befürchtung des Bewohners auf Verletzung der Integrität seiner Wohnung.
Bei der Abwägung berücksichtigte das AG, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern wird und vorher angekündigt wurde, an welchem Tag er erfolgen wird, sodass von Seiten der betroffenen Bewohner des Anwesens Maßnahmen ergriffen werden könnten, um Aufnahmen vom Inneren der Wohnungen von vornherein auszuschließen.
Überdies wäre es erforderlich, das Gebäude einzurüsten und das Dach zu begehen, wäre eine Erstellung von Aufnahmen mittels Drohnenflug nicht möglich. Dies würde einen deutlich intensiveren Eingriff darstellen, da die Beeinträchtigung dann deutlich länger als für einige Minuten an einem Tag bestehen würde. Demnach stelle die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere Mittel dar.
Amtsgericht München, Beschluss vom 05.01.2026, 222 C 2/26, rechtskräftig