03.02.2026
Eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ist eine seelische Störung im Sinne von § 35a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und kann im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen. Das stellt das Verwaltungsgericht (VG) Hannover klar. Es stellt sich damit gegen eine in der Rechtsprechung bisher verbreitete Ansicht und gab der Klage eines neunjährigen Grundschülers gegen das Jugendamt des Landkreises Hildesheim überwiegend statt.
Beim Kläger liegt eine fachärztlich diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung vor. Seit der ersten Klasse erhielt er Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz. Das Jugendamt hatte diese Hilfe zunächst bewilligt, lehnte dann jedoch eine Fortführung ab. Grundlage war eine interne Weisung, wonach ADHS für sich genommen keine seelische Störung darstelle und daher keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründe.
Dieser Auffassung ist das VG ausdrücklich entgegengetreten. Nach Anhörung des ärztlichen Direktors einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie kam es zu der Überzeugung, dass ADHS in der Fachwissenschaft einhellig als seelische Störung anerkannt ist. Die Gleichsetzung von ADHS mit umschriebenen Entwicklungsstörungen (ICD-10: F8) sei fachlich falsch. Eine ADHS-Diagnose setze vielmehr voraus, dass die seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom altersentsprechenden Zustand abweiche. Damit seien die Voraussetzungen des § 35a Absatz 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt.
Das Gericht stellte zudem klar, dass nicht jedes Kind mit ADHS automatisch Anspruch auf eine Schulassistenz habe. Maßgeblich sei stets eine individuelle Prüfung, ob eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliege. Im konkreten Fall bejahte das VG einen entsprechenden Anspruch und verpflichtete das Jugendamt, über den Antrag auf Weiterbewilligung der Schulassistenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Mit seiner Entscheidung stellt sich das VG Hannover ausdrücklich gegen eine bislang verbreitete Rechtsprechung, insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach ADHS (F90.0) für sich genommen keine seelische Störung sei. Das Urteil hat seiner Ansicht nach damit über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für die Praxis der Jugendämter und die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder mit ADHS.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 23.01.2025, 3 A 9433/25