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03.02.2026

Kosten für Ersatzflüge: Fluglinie haftet für fehlerhafte Auskünfte einer Callcenter-Mitarbeiterin

Eine Mitarbeiterin im Callcenter einer Fluglinie informierte Reisende, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem Anspruch auf Erstattung der Kosten dieser Flüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verurteilte sie dennoch zur Erstattung der Kosten. Das dortige Oberlandesgericht (OLG) hat das Urteil bestätigt.

Die Kläger hatten bei einer in Qatar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiaraz, Iran, über Doha, Qatar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abfluges erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per E-Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.

Das LG hatte der Klage stattgegeben. Das OLG maß der Berufung keinen Erfolg bei. Nach einem entsprechenden Hinweis nahm die Airline das Rechtsmittel zurück. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.

Ob seitens der Airline ein Ersatzflug angeboten worden sei, könne im Ergebnis offenbleiben. Jedenfalls hätten die Kläger infolge von Unklarheiten in den E-Mails der Fluggesellschaft und einer dort enthaltenen Aufforderung, sie zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Fluglinie zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.

Das LG habe die Aussage des Zeugen, der beim Callcenter angerufen hatte, fehlerfrei gewürdigt, so das OLG. Dass dieser keine konkreten Erinnerungen mehr an den Namen der Mitarbeiterin des Callcenters und die Uhrzeit des Gesprächs gehabt habe, führe entgegen der Ansicht der Fluggesellschaft nicht dazu, dass das LG dem Zeugen nicht habe glauben dürfen. Zwischen dem Anruf und der Zeugenvernehmung hätten mehr als 1,5 Jahre gelegen. Das Telefonat habe der Zeuge zudem als Gefallen für die Kläger durchgeführt und nicht für sich, sodass auch dies weniger intensive Erinnerungen erläutere.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 27.08.2025, 16 U 89/24 und vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2024, 2-24 O 82/24