02.02.2026
Für Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer ist für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten – abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 32 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – nicht mehr das Zentralfinanzamt Nürnberg, sondern das Finanzamt Nürnberg örtlich zuständig.
Das teilt das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben mit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.01.2026, IV D 1 - S 0123/00023/002/014