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02.02.2026

Humboldthafen: Land Berlin muss über Anlegestelle für Elektro-Boote entscheiden

Am Berliner Humboldthafen darf genau eine Anlegestelle errichtet werden. Die zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin hat den Antrag eines Anbieters touristischer Fahrten, der einen Anleger für Boote mit Elektroantrieb errichten wollte, liegen gelassen, weil bereits ein anderer Antrag vorliege, sodass das Prioritätsprinzip greife. Dem hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg nun widersprochen: Die Senatsverwaltung müsse auch über zweiten Antrag entscheiden.

Der Kläger, ein Anbieter touristischer Spreefahrten, beantragte bei der Senatsverwaltung eine wasserrechtliche Genehmigung für eine Anlegestelle für E-Boote. Neben ihm gibt es weitere Interessenten für die Errichtung eines Fahrgastanlegers am Humboldthafen. Die Senatsverwaltung teilte ihm mit, aufgrund des früheren Antrags einer Konkurrentin, die die Genehmigung für eine anders gestaltete Anlegestelle für dieselbetriebene Fahrgastschiffe beantragt hatte, nicht über seinen Antrag entscheiden zu können.

Der Kläger klagte, woraufhin das Verwaltungsgericht Berlin den Beklagten zur Bescheidung des klägerischen Antrags verpflichtete. Das Gericht führte aus, das Prioritätsprinzip sei hier nicht anwendbar.

Der Beklagte ging in Berufung, allerdings ohne Erfolg. Das OVG hat die Bescheidungspflicht bestätigt. Das Prioritätsprinzip, nach dem Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten sind, sei zwar grundsätzlich als Ordnungsprinzip anerkannt. Hier stünden seiner Anwendung jedoch gewichtige Gründe entgegen. Die Behörde habe bei der Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung, wenn nur eines von verschiedenen konkurrierenden Vorhaben verwirklicht werden kann, im Rahmen ihres Ermessens eine Auswahlentscheidung zu treffen. Diese sei an den inhaltlichen Kriterien des § 62a Absatz 1 Berliner Wassergesetz auszurichten, betont das OVG. Hierzu gehörten neben anderen Kriterien auch umweltschutzrechtliche Aspekte.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Beklagte kann hiergegen Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2026, OVG 11 B 4/23, nicht rechtskräftig