30.01.2026
Alle Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen, die für die Bewertung der Grundstücke relevant sind, den Finanzämtern innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist mitzuteilen. Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hin.
Änderungen müssten grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres, das auf die Änderung folgt, angezeigt werden. Änderungen im Jahr 2026 seien also bis zum 31.03.2027 anzuzeigen. Abweichend davon gelte eine verlängerte Frist zur Anzeige von Änderungen, die 2025 eingetreten sind: hier sei eine Anzeige bis zum 30.04.2026 noch rechtzeitig.
Eine Änderung angezeigt werden müsse zum Beispiel in Fällen von erstmaliger Bebauung, Anbau, Umbau, Kernsanierung oder Abriss, Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche, Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume oder bei einer Änderung der Nutzungsart (zum Beispiel Ackerland wird zu Bauland).
Änderungen der Eigentumsverhältnisse (zum Beispiel durch Verkauf) fallen laut LfSt nicht hierunter. Die Information darüber erhalte das jeweilige Finanzamt von den Grundbuchämtern.
Die Änderungen müssten grundsätzlich elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Dies sei über das Online-Finanzamt ELSTER möglich unter https://www.elster.de. Das elektronische Formular "Grundsteueränderungsanzeige" stehe dort zur Verfügung.
Wenn bereits für die im Rahmen der Grundsteuerreform erforderliche Feststellungserklärung ELSTER genutzt wurde, könnten mit Hilfe der "Datenübernahme" die Daten aus dieser Erklärung in eine neue Feststellungserklärung übernommen, punktuell angepasst und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Als Hilfestellung stehe auf der Internetseite des LfSt eine entsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung (https://lfst.rlp.de/information/grund-und-boden/grundsteuerreform).
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 29.01.2026