28.01.2026
Wer in Deutschland arbeitet und in Frankreich wohnt, verliert seine Eigenschaft als Grenzgänger im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Ländern (DBA-Frankreich) nicht, wenn er, bei einer Beschäftigung über das ganze Kalenderjahr hinweg, an bis zu 45 Arbeitstagen entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist. Das hat das Finanzgericht (FG) Saarland entschieden.
Nach Artikel 13 Absatz 5 Buchst. a DBA-Frankreich können Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, abweichend von Artikel 13 Absatz 1 DBA-Frankreich nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
Wie das FG ausführt, verliert ein Arbeitnehmer die Grenzgänger-Eigenschaft nicht bereits dadurch, dass er nicht täglich von seinem Arbeitsort im Grenzgebiet an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Der Nichtrückkehr des Arbeitnehmers an einem Arbeitstag sei insoweit unschädlich, wenn die Summe der Arbeitstage, an denen es an einer solchen Rückkehr fehlt, eine Höchstgrenze nicht überschreitet. Diese liege bei 45 Arbeitstagen (an denen der Arbeitnehmer entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist).
Weiter stellt das FG klar: Eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone führten nur dann zu Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht zugleich innerhalb der Grenzzone gearbeitet hat. Als Nichtrückkehrtage seien nur diejenigen Dienstreisetage zu berücksichtigen, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich außerhalb des Grenzgebiets ausübt.
Demnach liege kein Nichtrückkehrtag vor, wenn der Arbeitnehmer vor Beginn oder im Anschluss an die Dienstreise (am selben Tag) auch innerhalb des Grenzgebiets seine Tätigkeit ausübt. Hierbei sei der zeitliche Umfang der Tätigkeit innerhalb des Grenzgebiets unerheblich; auch ein nur kurzzeitiges Tätigwerden innerhalb der Grenzzone schließe die Behandlung dieses Arbeitstags als Nichtrückkehrtag aus.
Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer nicht arbeiten müsse, beispielsweise Urlaubs-, Wochenend- oder gesetzliche Feiertage, werden laut FG bei der Zählung der Nichtrückkehrtage nicht mitgezählt. Das gelte zumindest dann, wenn es sich nicht um Hin- oder Rückreisetage im Rahmen mehrtägiger Dienstreisen handele.
Finanzgericht Saarland, Urteil vom 10.04.2025, 2 K 1149/21