28.01.2026
Nimmt ein Jugendhilfeträger einen unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen in Obhut, der sich aus der Einrichtung entfernt hat, in der er von dem zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger untergebracht worden war, kann er von diesem Jugendhilfeträger keine Erstattung der Kosten der Inobhutnahme verlangen. Ihm kann nur ein Kostenerstattungsanspruch gegen seinen überörtlichen Träger zustehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die klagende Stadt begehrt als örtlicher Träger der Jugendhilfe von dem beklagten Landkreis die Erstattung von Kosten für die eintägige Inobhutnahme eines Minderjährigen. Dieser war im Jahr 2016 als unbegleitet eingereister Minderjähriger aufgegriffen und dem Landkreis im Verteilungsverfahren zugewiesen worden. Der Landkreis gewährte daraufhin Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Heimunterbringung in einer Wohngruppe in einem Jugendwohnheim.
Im Februar 2017 meldete sich der Minderjährige bei der Klägerin und bat darum, in Obhut genommen zu werden, weil er in dem Jugendwohnheim nicht bleiben wolle. Er wurde daraufhin für eine Nacht untergebracht und später zum Beklagten zurückgeführt. Die Klage auf Erstattung der für die Inobhutnahme aufgewendeten Kosten (insbesondere für die Unterbringung und einen Dolmetscher) in Höhe von knapp 570 Euro blieb erfolglos.
Laut BVerwG steht der Klägerin kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den beklagten örtlichen Jugendhilfeträger zu. Ein solcher ergebe sich nicht aus der im Zentrum des Streits stehenden Rechtsgrundlage (§ 89b Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII). Nach dieser Vorschrift seien Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird.
In den typischen Fallgestaltungen der unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen – und so auch hier – könne ein solcher Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen Träger der Jugendhilfe schon daher nicht entstehen, weil § 86 SGB VIII seit der Gesetzesänderung im Jahr 2015 die örtliche Zuständigkeit für Leistungen zugunsten dieser Gruppe nicht mehr regele, so das BVerwG. Seither bestimme sich die Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen an diesen Personenkreis ausschließlich nach einer speziellen Regelung (§ 88a SGB VIII I).
Danach sei maßgeblich entweder der tatsächliche Aufenthalt des Minderjährigen oder der Ausgang des Verteilungsverfahrens, wenn der Leistung – wie hier – eine vorläufige oder reguläre Inobhutnahme vorausgegangen ist. Dadurch sei die Möglichkeit, dass eine (auch nur hypothetische) Zuständigkeit des Beklagten für die Inobhutnahme "durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet" werden konnte, von vornherein rechtlich ausgeschlossen, betont das BVerwG.
Eine analoge Anwendung der Kostenerstattungsregelung (des § 89b Absatz 1 1 SGB VIII) scheide ebenfalls aus. Hierfür fehle es an der erforderlichen Regelungslücke. Denn der Zweck der Vorschrift, zu einer kostenmäßigen Entlastung jener örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beizutragen, deren Bezirk großstädtisch geprägt ist und in deren Bereich Inobhutnahmen verhältnismäßig häufig vorgenommen werden, könne auch durch die ersatzweise Erstattungspflicht des überörtlichen Jugendhilfeträgers (nach § 89b Absatz 2 SGB VIII) erreicht werden. Andere Anspruchsgrundlagen scheiden laut BVerwG ebenfalls aus.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.01.2026, BVerwG 5 C 3.24