28.01.2026
Das Schöffengericht des Amtsgericht (AG) München hat einen 25-jährigen Kosovaren wegen Geldfälschung und Betrugshandlungen zu Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Kosovare verschaffte sich mindestens drei 100 Euro Falschgeldnoten. Diese verausgabte er am 09.01.2024 in zwei Tankstellen in München. Am 10.01.2024 beabsichtigte er des Weiteren, mit einer 100 Euro Falschgeldnote in einem Supermarkt in München zu bezahlen.
Bei dem Falschgeld handelte es sich um so genanntes Movie Money oder "Prop Money". Dieses ist in Aussehen und Größe echtem Geld nachempfunden, jedoch auf einfacherem Papier und in der Regel ohne Sicherheitsmerkmale hergestellt. Es ist zum Teil bei großen Internetversandhändlern als "Spielgeld" oder "Filmrequisite" erhältlich. Auf den Scheinen ist regelmäßig in kleiner Schrift "Copy" oder ähnliches vermerkt.
Der Angeklagte hatte eingeräumt, an den jeweiligen Daten vor Ort gewesen zu sein und in Täuschungsabsicht mit den Geldscheinen gezahlt zu haben. Es handelte sich seiner Auffassung nach aber um eindeutig als solches identifizierbares Spielgeld. Er räumte laut AG München mithin den Vorwurf des Betrugs ein, bestritt jedoch, sich Falschgeld beschafft zu haben. Er habe jedoch darauf hingewiesen, dass vergleichbares Geld auch bei Amazon zu kaufen sei.
Das Gericht hat die verwendeten Scheine sowie einen Vergleichsschein der Bundesbank in Augenschein genommen. Hierbei war nach Angaben des AG München erkennbar, dass es sich um farblich sehr gut gemachte Kopien handelte, die jedoch über keinerlei Sicherheitszeichen verfügten. Auf der Rückseite sei an der Seite in kleiner, aber lesbarer Schrift "Prop Copy" vermerkt gewesen.
Trotz dieses Aufdrucks handele es sich um Falschgeld, da die Scheine geeignet seien, bei Arglosen als echt zu erscheinen, so das AG München. Der Aufdruck sei lediglich auf der Rückseite an der Seite des Geldscheins zu sehen und farblich nicht besonders auffällig gestaltet. Er befinde sich an einer Stelle, die beim typischen Halten eines Geldscheins in der Regel vom Finger verdeckt wird.
Es sei dem Angeklagten vorliegend in mindestens zwei Fällen gelungen, Kassierer über die Echtheit des Geldes zu täuschen und den Zahlungsvorgang durchzuführen. Auch der weitere als Zeuge vernommene Kassierer, der die Fälschung bemerkt hatte, habe den Aufdruck nicht bemerkt – er sei ihm nicht einmal bei genauerer Betrachtung des Scheins aufgefallen. Er habe die Fälschung allein anhand der fehlenden Sicherheitsmerkmale erkannt.
Zugunsten des Angeklagten wertete das Gericht, dass er bisher nicht vorbestraft ist und den objektiven Tathergang bis auf die Beschaffung der Banknoten einräumte. Zudem spreche zu seinen Gunsten, dass er die Tat bereue und sich für fast drei Monate in einem Land, dessen Sprache er nur rudimentär spricht, in Untersuchungshaft befand.
Amtsgericht München, Urteil vom 26.05.2025, 1111 Ls 248 Js 192654/24, rechtskräftig